Gewerbeordnung neu: was sich seit 30. Oktober 2026 für Betriebe ändert
Gewerbeordnung neu seit 30.10.2026: Bereinigung ungenutzter Standorte mit 8-Wochen-Frist, Beilagen auf Englisch, weniger Genehmigungen für Betriebsanlagen.

Seit 30. Oktober 2026 gilt eine Novelle der Gewerbeordnung (BGBl. I Nr. 100/2026). Für Gründer und kleine Betriebe zählen drei Punkte: Vermieter können einen ungenutzten Gewerbestandort amtlich beenden lassen, danach haben Sie acht Wochen für einen neuen Standort. Beilagen zu Anträgen dürfen auf Englisch sein. Und für Photovoltaik, E-Ladestationen und Batteriespeicher an Betriebsanlagen braucht es keine eigene Genehmigung mehr.
Was ist neu in der Gewerbeordnung?
Die Novelle wurde am 29. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist mit Ablauf dieses Tages in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
| Bereich | Neu | Paragraf |
|---|---|---|
| Gewerbestandort | Vermieter und Eigentümer können feststellen lassen, dass am Standort kein Gewerbe ausgeübt wird | § 90a |
| Sprache | Beilagen zu Eingaben auch auf Englisch | § 333b |
| Photovoltaik, E-Laden, Batteriespeicher | keine Genehmigung der Betriebsanlage nötig | §§ 76b, 80a |
| Klima- und Lüftungsgeräte im Freien | vereinfachtes Feststellungsverfahren für den Lärm | § 358a |
| Unterlagen der Betriebsanlage | müssen nicht mehr vor Ort liegen, wenn die Behörde sie schon hat | § 82c |
| Genehmigung der Betriebsanlage | erlischt erst nach sieben statt fünf Jahren ohne Betrieb | § 80 |
| Jugendschutz | Altersnachweis auch mit E-ID | § 114 |
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 100/2026 im RIS.
Standortbereinigung: Was passiert mit ungenutzten Gewerbestandorten?
Bisher blieb ein Gewerbe oft jahrelang an einer Adresse eingetragen, an der der Betrieb längst ausgezogen war. Der neue § 90a gibt Eigentümern, Pächtern und Hauptmietern der Liegenschaft ein eigenes Verfahren dafür.
So läuft es ab:
- Antrag: Der Eigentümer, Pächter oder Hauptmieter beantragt bei der Gewerbebehörde die Feststellung, dass das Gewerbe an diesem Standort nicht ausgeübt wird. Er weist sein Recht an der Liegenschaft nach.
- Augenschein: Die Behörde prüft innerhalb von vier Wochen vor Ort. Der Termin wird mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben, der Gewerbeinhaber wird verständigt.
- Bescheid: Wird dort kein Gewerbe ausgeübt, stellt die Behörde das innerhalb von zwei Wochen nach dem Augenschein mit Bescheid fest. Nach Rechtskraft wird der Standort im GISA als beendet eingetragen.
- Acht Wochen für einen neuen Standort: War es der Standort der Gewerbeberechtigung, fordert die Behörde den Inhaber auf, innerhalb von acht Wochen einen neuen Standort zu bestimmen. Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird sie versäumt, endet die Gewerbeberechtigung.
Läuft zwischen den Beteiligten bereits ein Gerichtsverfahren über die Nutzung des Standorts, etwa wegen Besitzstörung, kann der Antrag nicht gestellt werden.
Wie erfahren Sie davon?
Die Verständigung über den Augenschein stellt die Behörde zuerst elektronisch zu, ohne Zustellnachweis. Ist das nicht möglich, geht sie per Post an den Gewerbestandort und an die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, ebenfalls ohne Zustellnachweis. Sie gilt am dritten Werktag nach der Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt, auch wenn niemand den Brief annimmt.
Für Betriebe heißt das: Die Adressen im GISA und im Firmenbuch sind die Stellen, an denen behördliche Post ankommt. Wer dort Post zuverlässig empfängt, erfährt rechtzeitig von jedem Verfahren. Wie Fristen bei hinterlegten Briefen laufen, erklärt unser Beitrag zur Zustellfiktion in Österreich.
Was Sie jetzt tun sollten
- Standort im GISA prüfen: Stimmt die eingetragene Adresse mit dem Ort überein, an dem Sie tatsächlich tätig sind?
- Nach einem Umzug die Standortverlegung melden: Die Verlegung zeigen Sie der Gewerbebehörde an, wie bei der Gewerbeanmeldung online über das GISA.
- Firmenbuch und Gewerbe gemeinsam denken: Der Sitz im Firmenbuch und der Gewerbestandort sind zwei Einträge. Wie Sie beide sauber umstellen, steht in unserem Ratgeber Firmensitz verlegen in Wien.
Wer ortsunabhängig arbeitet, braucht für den Standort keine eigenen Büroräume. Die Geschäftsadresse von Postservice.at in 1010 Wien ist als Gewerbestandort anerkannt. In der Seitenstettengasse 5/37 nehmen wir Ihre Geschäftspost werktags persönlich an, Sie holen sie selbst ab oder erhalten sie ab dem Plus-Paket digital per Scan. Die Adresse gibt es ab 49 Euro pro Monat, netto bei jährlicher Zahlung. Wer Standort und Sitz gleichzeitig nach Wien verlegt, findet den Ablauf auf unserer Seite zur Sitzverlegung nach Wien.
Englische Beilagen: Erleichterung für internationale Gründer
Nach dem neuen § 333b dürfen Beilagen zu Eingaben, mit denen Sie bei der Gewerbebehörde ein Schriftstück beantragen, auch auf Englisch eingereicht werden. Die Behörde legt sie in dieser Fassung dem Verfahren zugrunde. Nur bei begründeten Bedenken kann sie eine Übersetzung verlangen.
Maßgeblich ist die englische Sprachvariante, die der Aussteller verwendet. Ist sie nicht erkennbar, gilt britisches Englisch. Für Gründer und Unternehmen aus dem Ausland heißt das: Englische Unterlagen werden ohne Übersetzung angenommen, eine Übersetzung braucht es nur, wenn die Behörde sie wegen begründeter Bedenken verlangt. Mehr zum Einstieg in Österreich lesen Sie auf unserer Seite für EU-Unternehmen mit Adresse in Wien.
Betriebsanlagen: weniger Genehmigungen
Mehrere Änderungen betreffen Betriebe mit einer genehmigten Betriebsanlage, etwa Werkstätten, Lokale oder Geschäfte:
- Photovoltaik, E-Ladestationen und Batteriespeicher: Ihre Errichtung an einer Betriebsanlage braucht keine Genehmigung mehr. Eine Anlage, die nur aus E-Ladestationen besteht, ist ebenfalls genehmigungsfrei. Planen und errichten muss sie ein Gewerbetreibender der Elektrotechnik oder ein Baumeister. Die elektrische Sicherheit wird spätestens alle fünf Jahre geprüft, bei besonderer Beanspruchung alle drei Jahre.
- Klima- und Lüftungsgeräte im Freien: Geht von einer Anlage nur der Lärm von Außengeräten aus, prüft die Behörde auf Antrag nur diesen Lärm und stellt fest, dass keine Genehmigung nötig ist, gegebenenfalls mit Auflagen.
- Unterlagen: Prüfbefunde und andere Dokumentationen müssen nicht mehr vor Ort bereitliegen, wenn die Behörde sie auf eigenes Ersuchen schriftlich erhalten hat.
- Längere Frist: Eine Genehmigung erlischt erst, wenn die Anlage sieben Jahre lang nicht in Betrieb genommen oder unterbrochen wird. Bisher waren es fünf Jahre.
Jugendschutz: Altersnachweis mit E-ID
Betriebe, die das Alter von Jugendlichen prüfen müssen, etwa in der Gastronomie, können dafür neben Lichtbildausweis und Jugendkarte nun auch eine Authentifizierung mit der E-ID einrichten, zum Beispiel über ID Austria (§ 114).
Häufige Fragen
Seit wann gilt die neue Gewerbeordnung?
Die Novelle BGBl. I Nr. 100/2026 wurde am 29. Oktober 2026 kundgemacht und ist mit Ablauf dieses Tages in Kraft getreten. Sie gilt also seit 30. Oktober 2026.
Kann mein Vermieter meinen Gewerbestandort löschen lassen?
Er kann bei der Gewerbebehörde feststellen lassen, dass Sie an seinem Standort kein Gewerbe ausüben. Die Behörde prüft das vor Ort. Üben Sie dort tatsächlich Ihr Gewerbe aus, wird der Antrag abgewiesen. Wird nach Rechtskraft der Standort Ihrer Gewerbeberechtigung beendet, haben Sie acht Wochen Zeit, einen neuen Standort zu bestimmen.
Was passiert, wenn ich die acht Wochen versäume?
Dann endet die Gewerbeberechtigung mit Ablauf der Frist. Die Frist kann nicht verlängert werden. Melden Sie innerhalb der acht Wochen einen neuen Standort, bleibt die Berechtigung bestehen.
Darf ich Beilagen bei der Gewerbebehörde auf Englisch einreichen?
Ja, seit 30. Oktober 2026 dürfen Beilagen zu Eingaben nach der Gewerbeordnung, mit denen Sie ein Schriftstück der Behörde beantragen, auf Englisch sein. Die Behörde kann eine Übersetzung nur bei begründeten Bedenken verlangen.
Brauche ich für eine Photovoltaikanlage am Betrieb noch eine Genehmigung?
Nein. Photovoltaikanlagen, E-Ladestationen und Batteriespeicher an einer gewerblichen Betriebsanlage sind genehmigungsfrei, wenn ein befugter Elektrotechniker oder Baumeister sie plant und errichtet und die elektrische Sicherheit regelmäßig geprüft wird.
Quellen
- BGBl. I Nr. 100/2026, Änderung der Gewerbeordnung 1994, RIS, abgerufen am 05.11.2026
- Gewerbeordnung 1994, § 90a in der geltenden Fassung, RIS, abgerufen am 05.11.2026
- Gewerbeordnung 1994, § 333b in der geltenden Fassung, RIS, abgerufen am 05.11.2026
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