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Kündigungsfristen-Rechner Österreich

Der Kündigungsfristen-Rechner zeigt die gesetzliche Kündigungsfrist nach Dienstjahren, gestaffelt von 6 Wochen bis 5 Monate, und das früheste Ende des Dienstverhältnisses. Die Dienstjahre zählt er zum Tag des Kündigungsausspruchs. Bei Kündigung durch den Dienstnehmer gilt immer ein Monat zum Monatsletzten, dort entfällt die Wahl des Kündigungstermins. Stand: 06.09.2026.

Dienstbeginn
Kündigung durch
Kündigungstermin (vereinbart)

Quartalsende ist der gesetzliche Regelfall, der 15./Letzte muss vertraglich vereinbart sein.

Datum der Kündigung

Gilt für Angestellte. Seit 1.10.2021 gelten für Arbeiter grundsätzlich dieselben Fristen und Termine wie für Angestellte. Die Dienstjahre zählt dieser Rechner zum Tag des Kündigungsausspruchs, nicht zum Ende des Dienstverhältnisses.

Frühestes Ende des Dienstverhältnisses

31.12.2026

4 vollendete Dienstjahre, Kündigungsfrist 2 Monate

RechenwegWert
Vollendete DienstjahreGezählt zum Tag des Kündigungsausspruchs4
Kündigungsfrist2 Monate
Fristende (ohne Termin)08.11.2026
KündigungsterminQuartalsende
Frühestes Ende (mit Termin)31.12.2026

Befristete Dienstverhältnisse enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit und sind vor Fristende grundsätzlich nicht kündbar, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung oder wichtigem Grund. Ein Kollektivvertrag kann abweichende Regelungen vorsehen, insbesondere in Saisonbranchen. Prüfen Sie den für Ihr Unternehmen geltenden Kollektivvertrag. Näherung, keine Rechtsberatung.

Die Fristenstaffel bei Arbeitgeberkündigung

Im 1. und 2. Dienstjahr gelten 6 Wochen, ab dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 Monate, ab dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate, ab dem vollendeten 15. Dienstjahr 4 Monate und ab dem vollendeten 25. Dienstjahr 5 Monate. Diese Staffelung gilt für Angestellte und seit 1.10.2021 grundsätzlich auch für Arbeiter, deren Fristen zuvor oft kürzer waren.

Quartalsende ist der gesetzliche Regelfall

Ohne abweichende Vereinbarung endet ein Dienstverhältnis zum nächsten Quartalsende, das nach Ablauf der Kündigungsfrist liegt. Nur wenn im Dienstvertrag ausdrücklich der 15. oder der Letzte eines Kalendermonats als Kündigungstermin vereinbart wurde, gilt stattdessen dieser häufigere Termin. Beides betrifft ausschließlich die Kündigung durch den Dienstgeber. Kündigt der Dienstnehmer, gilt unabhängig davon ein Monat zum Monatsletzten; verlängern lässt sich diese Frist nur durch Vereinbarung, auf bis zu sechs Monate, wobei die Frist des Dienstgebers dann nicht kürzer sein darf. Deshalb blendet der Rechner die Terminwahl aus, sobald Sie „Arbeitnehmer“ wählen.

Probemonat und Befristung sind Sonderfälle

Innerhalb der ersten, maximal einmonatigen Probezeit kann jede Seite das Dienstverhältnis jederzeit, formlos und ohne Frist lösen, die Fristenstaffel greift dann nicht. Der Probemonat ist ein Kalendermonat: Beginnt das Dienstverhältnis am 1. März, ist der 31. März der letzte Probetag, beginnt es am 15. Jänner, ist es der 14. Februar. Ein befristetes Dienstverhältnis endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit und ist davor grundsätzlich nicht kündbar, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung oder wichtigem Grund. Kollektivverträge können zusätzlich abweichende Regelungen vorsehen, vor allem in Saisonbranchen.

Nach der Kündigung: was der nächste Mitarbeiter kostet

Steht eine Nachbesetzung an, lohnt sich vorab ein Blick auf die Kosten. Der Lohnnebenkosten-Rechner zeigt alle Dienstgeberabgaben 2026 einzeln, je Bundesland.

Woher die Fristen stammen

Die Fristenstaffel steht im Angestelltengesetz und gilt seit 1.10.2021 wortgleich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch für Arbeiter.

Stand der Angaben: 06.09.2026. Näherung, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zu Kündigungsfristen

Im 1. und 2. Dienstjahr beträgt die Frist 6 Wochen. Ab dem vollendeten 2. Dienstjahr sind es 2 Monate, ab dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate, ab dem vollendeten 15. Dienstjahr 4 Monate und ab dem vollendeten 25. Dienstjahr 5 Monate. Diese Staffelung gilt für Angestellte und seit 1.10.2021 grundsätzlich auch für Arbeiter.

Für den Arbeitnehmer gilt eine Mindestfrist von 1 Monat zum Monatsletzten, sofern nichts Günstigeres vereinbart ist. Durch Vereinbarung kann diese Frist auf bis zu 6 Monate verlängert werden, wobei die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist dann nicht kürzer sein darf als die vereinbarte Arbeitnehmerfrist.

Der gesetzliche Regelfall ist die Kündigung zum Ende eines Kalendervierteljahres. Nur wenn vertraglich der 15. oder der Letzte eines Kalendermonats als Kündigungstermin vereinbart wurde, gilt stattdessen dieser häufigere Termin. Die Kündigungsfrist selbst darf durch die Wahl des Termins nicht zulasten des Angestellten verkürzt werden.

Die Probezeit dauert maximal 1 Monat. Während dieser Zeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit, formlos und ohne Einhaltung einer Frist gelöst werden. Die gestaffelten Kündigungsfristen gelten erst danach.

Ein befristetes Dienstverhältnis endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Vor Fristende ist es grundsätzlich nicht kündbar, außer die Kündigungsmöglichkeit wurde ausdrücklich vereinbart oder es liegt ein wichtiger Grund vor, etwa eine vorzeitige Auflösung, Entlassung, ein Austritt oder eine einvernehmliche Aufhebung.

Ja, ein Kollektivvertrag kann abweichende Regelungen vorsehen, insbesondere für Branchen mit überwiegenden Saisonbetrieben. Dieser Rechner zeigt die gesetzlichen Fristen nach dem Angestelltengesetz und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, prüft aber nicht, ob für Ihr Dienstverhältnis ein abweichender Kollektivvertrag gilt.

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