Arbeitslosengeld und geringfügig arbeiten: Regeln 2026
Seit 1. Jänner 2026 ist geringfügiger Zuverdienst neben Arbeitslosengeld nur noch in fünf Ausnahmefällen erlaubt. Welche das sind und was zu melden ist.

Die Regel, dass man neben Arbeitslosengeld immer bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen darf, gilt nicht mehr. Seit 1. Jänner 2026 ist geringfügiger Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur noch in fünf gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt. Grundlage ist eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes durch das Budgetbegleitgesetz 2025. Wer keinen der fünf Fälle erfüllt und trotzdem geringfügig arbeitet, gilt nicht als arbeitslos und verliert den Anspruch.
Das ist die wichtigste Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung seit Jahren, und sie ist in vielen älteren Ratgebern noch nicht eingearbeitet.
Die fünf Ausnahmefälle
Nur wer einen dieser Fälle erfüllt, darf während des Leistungsbezugs geringfügig arbeiten.
| Fall | Voraussetzung | Dauer |
|---|---|---|
| 1 | Die geringfügige Tätigkeit wurde bereits mindestens 26 Wochen ununterbrochen neben einer vollversicherten Erwerbstätigkeit ausgeübt und wird danach fortgeführt | Unbefristet |
| 2 | Aufnahme nach einer Bezugsdauer von 365 Tagen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe | Höchstens 26 Wochen |
| 3 | Aufnahme nach 365 Tagen Bezugsdauer und zusätzlich: 50. Lebensjahr vollendet, begünstigte Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder Behindertenpass | Unbefristet |
| 4 | Aufnahme nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung mit Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld | Höchstens 26 Wochen |
| 5 | Während einer Nach- oder Umschulungsmaßnahme im Auftrag des AMS, die mindestens vier Monate dauert und mindestens 25 Wochenstunden umfasst | Für die Dauer der Maßnahme |
Bei den Fällen 2 und 4 zählen Unterbrechungen der Bezugsdauer von bis zu 62 Tagen nicht mit, die 365 Tage bleiben also auch bei kurzen Unterbrechungen erreichbar.
Für Personen, die am 1. Jänner 2026 bereits geringfügig beschäftigt waren, gab es eine Übergangsregel: Wer die neuen Voraussetzungen erfüllte, durfte fortsetzen. Wer sie nicht erfüllte, musste die geringfügige Beschäftigung bis zum Ablauf des 31. Jänner 2026 beenden, damit ab 1. Jänner 2026 überhaupt Arbeitslosigkeit vorlag. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen.
Die Grenze bleibt 551,10 Euro
Wer unter eine der fünf Ausnahmen fällt, darf bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Sie liegt 2026 bei 551,10 Euro pro Monat und ist gegenüber 2025 unverändert.
Entscheidend ist die Formulierung im Gesetz: Die Einkommen dürfen weder einzeln noch in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Mehrere kleine Tätigkeiten werden also zusammengezählt.
Die Folge eines Überschreitens formuliert das AMS unmissverständlich: Übersteigen die zusammengerechneten Einkünfte in einem Monat die Geringfügigkeitsgrenze, gilt man in diesem Monat nicht als arbeitslos und bekommt kein Geld vom AMS. Es geht also nicht um eine anteilige Kürzung, sondern um den ganzen Kalendermonat.
Meldepflicht: sofort, nicht am Monatsende
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, muss die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzeigen. Das gilt ausdrücklich auch für geringfügige Beschäftigung und für Werkverträge. Jede weitere Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist ohne Verzug zu melden, spätestens binnen einer Woche ab dem Ereignis.
Die Konsequenzen einer unterlassenen Meldung nennt das AMS selbst: Zahlungen können eingestellt und bereits ausgezahltes Geld zurückgefordert werden, dazu drohen Strafanzeige und Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.
Für Rückforderungen gilt außerdem eine Beweislastregel, die man kennen sollte: Wird jemand bei einer nicht unverzüglich angezeigten Tätigkeit angetroffen, gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Gegen diese Vermutung lässt sich nichts vorbringen.
Selbstständige Tätigkeit neben dem Bezug
Auch eine selbstständige Tätigkeit fällt unter die Grenze, wird aber anders gemessen. Als geringfügig gilt sie nur, wenn weder das Einkommen noch 11,1 Prozent des Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Wer also 5.000 Euro Umsatz in einem Monat macht, liegt mit 555 Euro rechnerisch bereits über der Grenze, selbst wenn der Gewinn deutlich niedriger ist.
Bei schwankenden Umsätzen beurteilt das AMS vorläufig rollierend: Für März werden die Umsätze von Jänner bis März addiert und durch drei geteilt. Endgültig wird erst nach Vorliegen von Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid gerechnet, dann werden Jahresumsatz und Jahreseinkommen durch die Monate der selbstständigen Tätigkeit geteilt.
Wer sich während des Leistungsbezugs selbstständig macht, sollte diese Rechnung vorher aufstellen. Was bei einer Gründung sonst noch zu bedenken ist, steht im Leitfaden Firma gründen in Österreich.
Was das praktisch bedeutet
Die Neuregelung trifft vor allem den klassischen Fall "kleiner Nebenjob während der Jobsuche". Der ist seit 2026 im ersten Bezugsjahr nur noch dann möglich, wenn die Tätigkeit schon mindestens 26 Wochen neben der früheren Hauptbeschäftigung bestand und danach fortgeführt wird.
Drei Punkte, die in der Praxis zählen:
- Nicht auf Zuruf verlassen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, hängt an Fristen und Vorzeiten. Klären Sie das vor Aufnahme der Tätigkeit mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle.
- Vorher melden, nicht nachher. Die Meldung der Aufnahme ist unverzüglich fällig, nicht mit der nächsten Abrechnung.
- Grenze monatlich prüfen. Ein einziger Monat über 551,10 Euro kostet die Leistung für diesen ganzen Monat.
Wenn Sie ohnehin nicht unter eine der Ausnahmen fallen und stattdessen über eine reguläre Anstellung nachdenken: Die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen außerhalb des Leistungsbezugs erklärt der Beitrag Geringfügig dazuverdienen neben der Anstellung. Den Gesamtüberblick gibt der Leitfaden Geringfügige Beschäftigung in Österreich.
Wer statt eines Nebenjobs eine selbstständige Tätigkeit anmeldet, braucht dafür eine ladungsfähige Adresse, an der Behörden zustellen können. Das muss nicht die eigene Wohnung sein: Postservice.at stellt eine echte physische Adresse in 1010 Wien bereit, kein Postfach, mit Selbstabholung Mo bis So oder digitalem Scan. So bleibt die Geschäftspost von Gewerbebehörde, SVS und Finanzamt von der privaten Post getrennt, und die Wohnadresse steht nicht im Gewerberegister.
Häufige Fragen
Darf ich mit Arbeitslosengeld geringfügig arbeiten?
Seit 1. Jänner 2026 nur noch in fünf gesetzlich geregelten Ausnahmefällen. Der wichtigste davon: Die geringfügige Tätigkeit bestand bereits mindestens 26 Wochen ununterbrochen neben einer vollversicherten Beschäftigung und wird danach fortgeführt. Ohne einen dieser Fälle gilt man nicht als arbeitslos, wenn man geringfügig arbeitet.
Wie viel darf ich neben dem AMS-Geld verdienen?
Wenn ein Ausnahmefall vorliegt: bis 551,10 Euro pro Monat (Wert 2026). Mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet, die Summe darf die Grenze nicht übersteigen.
Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite?
Dann gilt man in diesem Kalendermonat nicht als arbeitslos und erhält für diesen Monat keine Leistung. Wurde bereits ausgezahlt, kommt eine Rückforderung in Betracht. Bei unterlassener Meldung drohen zusätzlich Strafanzeige und Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.
Gilt das auch für die Notstandshilfe?
Ja. Die Notstandshilfe setzt ebenfalls Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes voraus, dieselben Regeln greifen daher auch dort. Das AMS behandelt beide Leistungen in seinen Informationen gemeinsam.
Wie schnell muss ich dem AMS Bescheid geben?
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist unverzüglich zu melden, auch bei geringfügiger Beschäftigung und bei Werkverträgen. Jede sonstige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist ohne Verzug zu melden, spätestens binnen einer Woche ab dem Ereignis.
Zählt eine selbstständige Tätigkeit anders?
Ja. Dort gilt die Tätigkeit nur dann als geringfügig, wenn weder das Einkommen noch 11,1 Prozent des Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Bei schwankenden Umsätzen rechnet das AMS vorläufig rollierend über die bisherigen Monate und endgültig nach Vorliegen der Steuerbescheide.
Quellen
Alle Angaben mit Stand 10. August 2026.
- Arbeitsmarktservice, Arbeitslos und geringfügig beschäftigt (fünf Ausnahmefälle seit 1. Jänner 2026): ams.at
- Arbeitsmarktservice, Geringfügigkeitsgrenze: ams.at
- Arbeitsmarktservice, Ihre Meldepflichten: ams.at
- Arbeitsmarktservice, Arbeitslosigkeit selbstständig Erwerbstätiger (11,1 Prozent des Umsatzes, rollierende Beurteilung): ams.at
- Rechtsinformationssystem des Bundes, Arbeitslosenversicherungsgesetz, geltende Fassung (Paragraf 12 Absatz 2 und 6, Paragraf 25, Paragraf 50, Paragraf 79 Absatz 20): ris.bka.gv.at
- Österreichische Gesundheitskasse, Informationsblatt "Sozialversicherungswerte für 2026": oegk.at
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