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Geringfügigkeitsgrenze 2026: 551,10 Euro pro Monat

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 551,10 Euro pro Monat. Was zur Grenze zählt, was beim Überschreiten passiert und was für Betriebe gilt.

5. August 2026(aktualisiert: 5. August 2026)6 Min. Lesezeit

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 in Österreich 551,10 Euro pro Monat. Wer nicht mehr als diesen Betrag verdient, gilt als geringfügig beschäftigt und ist nur unfallversichert, nicht kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert. Der Wert ist gegenüber 2025 unverändert geblieben, weil die jährliche Aufwertung für 2026 ausgesetzt wurde. Für Betriebe gibt es eine zweite, höhere Grenze von 826,65 Euro, die über die pauschale Dienstgeberabgabe entscheidet.

Die beiden Grenzen 2026 im Überblick

In der Praxis werden zwei Beträge regelmäßig verwechselt. Der erste betrifft die einzelne beschäftigte Person, der zweite den gesamten Betrieb.

Wert 2026BetragWofür er gilt
Geringfügigkeitsgrenze551,10 Euro pro MonatPro Dienstverhältnis: darunter keine Vollversicherung
Grenzwert für die Dienstgeberabgabe826,65 Euro pro MonatPro Betrieb: Summe aller geringfügigen Entgelte

Die 826,65 Euro sind nichts anderes als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze. Beide Werte veröffentlicht die Österreichische Gesundheitskasse jedes Jahr im Informationsblatt zu den Sozialversicherungswerten.

Warum die Grenze 2026 nicht gestiegen ist: Normalerweise wird sie jedes Jahr mit der sogenannten Aufwertungszahl angehoben. Durch das Budgetbegleitgesetz 2025 wurde die Geringfügigkeitsgrenze für 2026 nicht aufgewertet, sie bleibt auf dem Niveau von 2025. Das schreibt die Österreichische Gesundheitskasse ausdrücklich so.

Was in die 551,10 Euro eingerechnet wird

Maßgeblich ist das Bruttoentgelt pro Kalendermonat aus dem jeweiligen Dienstverhältnis. Weil bei geringfügiger Beschäftigung weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer abgezogen werden, entspricht das Bruttoentgelt hier dem Nettoentgelt. Das schreibt das Unternehmensserviceportal ausdrücklich so.

Nicht eingerechnet werden Sonderzahlungen: Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld zählen laut Unternehmensserviceportal bei der Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, nicht mit. Ein 13. Gehalt im Juni macht ein geringfügiges Dienstverhältnis also nicht rückwirkend vollversichert.

Seit 1. Jänner 2017 gibt es außerdem nur noch die monatliche Grenze. Die frühere tägliche Geringfügigkeitsgrenze wurde abgeschafft, sie taucht in älteren Ratgebern aber immer noch auf.

Entscheidend ist außerdem: Die Grenze ist ein Geldbetrag, keine Stundenzahl. Wie viele Stunden Sie arbeiten dürfen, ergibt sich erst aus dem Stundenlohn Ihrer Branche. Wie diese Rechnung funktioniert, steht im Beitrag Geringfügig beschäftigt: wie viele Stunden sind erlaubt.

Bei einem Dienstverhältnis, das nicht den ganzen Monat dauert, kommt es auf das Entgelt für den betreffenden Zeitraum an. Beginnt ein Dienstverhältnis Mitte des Monats, wird nicht der volle Monatsbetrag herangezogen.

Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird

Übersteigt das Entgelt aus einem Dienstverhältnis 551,10 Euro im Monat, endet die Geringfügigkeit. Das Dienstverhältnis wird vollversichert, es fallen also Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an, und zwar für Dienstnehmerin oder Dienstnehmer ebenso wie für den Betrieb.

Für Arbeitgeber bedeutet das einen deutlichen Sprung: Statt Unfallversicherung von 1,10 Prozent und betrieblicher Vorsorge von 1,53 Prozent trägt der Betrieb dann den vollen Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung. Was das in Euro ausmacht, können Sie im Lohnnebenkosten-Rechner durchspielen: Der Rechner hat einen eigenen Modus für geringfügige Beschäftigung und schaltet automatisch auf Vollversicherung um, sobald Sie ein Monatsbrutto über der Grenze eingeben.

Ein zweiter Fall wird oft übersehen: Auch mehrere kleine Dienstverhältnisse werden zusammengerechnet. Wer zwei Nebenjobs zu je 400 Euro hat, kommt auf 800 Euro und liegt damit über der Grenze. Die Beiträge schreibt in diesem Fall die Gesundheitskasse quartalsweise direkt der versicherten Person vor, und zwar als Pauschalbeitrag von 14,12 Prozent für Kranken- und Pensionsversicherung. Details dazu im Beitrag Geringfügig dazuverdienen neben der Anstellung.

Die zweite Grenze: 826,65 Euro für den Betrieb

Diese Grenze betrifft ausschließlich Arbeitgeber. Beschäftigt ein Betrieb mehrere geringfügig Beschäftigte und übersteigt die Summe ihrer monatlichen Entgelte 826,65 Euro, fällt zusätzlich eine pauschale Dienstgeberabgabe von 19,4 Prozent an. Sie wird auf die Summe der Entgelte gerechnet, dann inklusive Sonderzahlungen.

Ein Beispiel: Zwei Aushilfen mit je 500 Euro ergeben 1.000 Euro. Damit ist die Grenze überschritten und die Abgabe fällt auf den gesamten Betrag an, nicht nur auf den Teil oberhalb von 826,65 Euro. Eine einzelne Aushilfe mit 550 Euro löst die Abgabe dagegen nicht aus. Die Rechenregeln und alle weiteren Abgaben stehen im Beitrag zur Dienstgeberabgabe bei mehreren geringfügig Beschäftigten.

Was die Grenze nicht regelt

Die Geringfügigkeitsgrenze ist eine reine Sozialversicherungsgrenze. Sie sagt nichts darüber aus, wie viel Lohn zusteht: Das richtet sich nach dem Kollektivvertrag der Branche. Sie sagt auch nichts über die Lohnsteuer aus, die einer eigenen Systematik folgt. Und sie ändert nichts am Arbeitsrecht: Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankenstand und einen Dienstzettel wie alle anderen Teilzeitkräfte auch.

Einen vollständigen Überblick über beide Perspektiven, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, gibt der Leitfaden Geringfügige Beschäftigung in Österreich.

Sobald der Betrieb geringfügig Beschäftigte anmeldet, kommt Post: Kontoauszüge der Gesundheitskasse, Kommunalsteuerbescheide, Ankündigungen von Prüfungen. Zugestellt wird an die Adresse, die in den Registern steht, und das ist bei vielen Kleinbetrieben die Privatadresse. Postservice.at bietet dafür eine echte physische Geschäftsadresse in 1010 Wien, kein Postfach. Ihre Post holen Sie Mo bis So selbst ab oder erhalten sie digital per Scan.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze 2026?

Sie liegt bei 551,10 Euro brutto pro Monat und damit auf demselben Niveau wie 2025. Die sonst übliche jährliche Aufwertung wurde für 2026 ausgesetzt. Wer aus einem Dienstverhältnis nicht mehr als diesen Betrag bezieht, gilt als geringfügig beschäftigt.

Gibt es noch eine tägliche Geringfügigkeitsgrenze?

Nein. Die frühere tägliche Grenze wurde abgeschafft, maßgeblich ist ausschließlich der Monatsbetrag von 551,10 Euro. Bei kurzen Dienstverhältnissen innerhalb eines Monats kommt es auf das Entgelt für den tatsächlichen Beschäftigungszeitraum an.

Zählen Urlaubs- und Weihnachtsgeld zur Grenze?

Nein. Sonderzahlungen werden bei der Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, nicht eingerechnet. Anders ist es bei den beiden betrieblichen Rechengrößen: Für die Frage, ob die pauschale Dienstgeberabgabe anfällt, zählt zwar ebenfalls das Entgelt ohne Sonderzahlungen, fällt die Abgabe aber an, wird sie von der Summe inklusive Sonderzahlungen berechnet. Auch der Pauschalbeitrag von 14,12 Prozent bei mehreren Beschäftigungen wird laut Gesundheitskasse inklusive Sonderzahlungen gerechnet.

Was passiert bei schwankendem Entgelt?

Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Monatswert, beurteilt wird also der einzelne Kalendermonat. Übersteigt das Entgelt in einem Monat die Grenze, besteht in diesem Monat Vollversicherung. Der Betrieb muss solche Schwankungen über die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung an die Gesundheitskasse melden, damit die Beiträge korrekt abgerechnet werden.

Gilt die Grenze pro Job oder pro Person?

Für die Frage, ob ein einzelnes Dienstverhältnis geringfügig ist, gilt sie pro Dienstverhältnis. Für die Versicherungspflicht der Person werden mehrere Dienstverhältnisse allerdings zusammengerechnet. Zwei geringfügige Jobs können deshalb einzeln unter der Grenze liegen und in Summe trotzdem Vollversicherung auslösen.

Quellen

Alle Werte mit Stand 1. Jänner 2026, geprüft am 5. August 2026.

  • Österreichische Gesundheitskasse, Informationsblatt "Sozialversicherungswerte für 2026": oegk.at
  • Dachverband der österreichischen Sozialversicherungen, "Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2026": sozialversicherung.at
  • Unternehmensserviceportal, Lexikoneintrag Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro 2026, Abschaffung der Tagesgrenze seit 1. Jänner 2017): usp.gv.at
  • Unternehmensserviceportal, Geringfügig Beschäftigte (Sonderzahlungen zählen nicht zur Grenze), Stand 24. Februar 2026: usp.gv.at
  • Österreichische Gesundheitskasse, Geringfügige Beschäftigung für Versicherte: oegk.at
  • Österreichische Gesundheitskasse, Geringfügig Beschäftigte für Dienstgeber (Aussetzung der Aufwertung 2026, quartalsweise Vorschreibung): oegk.at
  • Rechtsinformationssystem des Bundes, ASVG Paragraf 53a (Pauschalbeitrag 14,12 Prozent): ris.bka.gv.at
  • Rechtsinformationssystem des Bundes, Dienstgeberabgabegesetz Paragraf 1: ris.bka.gv.at
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