DEEN
Über 1.000 zufriedene Kunden
Postservice.at
Praxistipps

Geringfügig dazuverdienen: was zusammengerechnet wird

Geringfügig neben dem Hauptjob oder zwei kleine Jobs: Wann die Gesundheitskasse 14,12 Prozent vorschreibt und welche Grenzen im Studium gelten.

8. August 2026(aktualisiert: 8. August 2026)7 Min. Lesezeit

Wer neben einer vollversicherten Anstellung geringfügig dazuverdient oder mehrere kleine Jobs hat, muss wissen: Die Entgelte werden sozialversicherungsrechtlich zusammengerechnet. Für die geringfügigen Beschäftigungen schreibt die Gesundheitskasse in diesen Fällen einen Pauschalbeitrag von 14,12 Prozent vor, und zwar quartalsweise direkt an die versicherte Person, nicht an den Betrieb. Die Rechnung kommt also erst Monate später, was viele überrascht.

Fall 1: geringfügig neben einer vollversicherten Anstellung

Das ist der häufigste Fall. Die Hauptanstellung läuft normal weiter, für die geringfügige Nebenbeschäftigung kommt der Pauschalbeitrag dazu. Die Gesundheitskasse formuliert das so: Auch für die geringfügige Beschäftigung sind Beiträge zu bezahlen, deshalb wird quartalsweise ein Pauschalbetrag für die Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben, der pro Monat 14,12 Prozent des Entgelts aus der geringfügigen Beschäftigung inklusive Sonderzahlungen ausmacht.

Eine Erleichterung gibt es: Geringfügige Beschäftigungen, die parallel zu einer vollversicherten Tätigkeit ausgeübt werden, unterliegen nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht.

Fall 2: zwei oder mehr geringfügige Jobs

Auch hier wird zusammengerechnet. Zwei Nebenjobs zu je 400 Euro ergeben 800 Euro und liegen damit über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro. Damit entsteht Versicherungspflicht, und derselbe Pauschalbeitrag von 14,12 Prozent wird vorgeschrieben, berechnet vom gesamten monatlichen Entgelt aus allen geringfügigen Beschäftigungen.

Bleiben beide Jobs zusammen unter der Grenze, passiert nichts. Zwei Jobs zu je 250 Euro ergeben 500 Euro und bleiben geringfügig.

Woraus sich die 14,12 Prozent zusammensetzen

BeitragsteilSatz
Krankenversicherung, allgemeiner Beitrag3,87 Prozent
Pensionsversicherung, allgemeiner Beitrag9,25 Prozent
Pensionsversicherung, Zusatzbeitrag1,00 Prozent
Summe14,12 Prozent

Dazu kommt die Arbeiterkammerumlage von 0,5 Prozent, die ohne Sonderzahlungen gerechnet wird.

Wichtig für die Haushaltsplanung: Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise im Nachhinein, nachdem die Betriebe ihre monatlichen Beitragsgrundlagen gemeldet haben. Wer eine gleichmäßigere Belastung möchte, kann bei der Gesundheitskasse eine freiwillige monatliche Beitragsvorauszahlung beantragen. Die Gesundheitskasse empfiehlt das ausdrücklich, wenn sonst keine Krankenversicherung besteht.

Wann nicht zusammengerechnet wird

Es gibt Konstellationen, in denen die Zusammenrechnung ausdrücklich nicht greift. Laut Gesundheitskasse werden Entgelte nicht zusammengerechnet, wenn gleichzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Karenzgeld, eine Pension oder Bezüge nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz bezogen werden.

Das bedeutet nicht, dass in diesen Fällen alles erlaubt wäre. Dort gelten eigene, teils strengere Zuverdienstregeln. Beim Arbeitslosengeld ist geringfügiger Zuverdienst seit 1. Jänner 2026 sogar nur noch in fünf gesetzlichen Ausnahmefällen zulässig. Die Details stehen im Beitrag Arbeitslosengeld und geringfügig arbeiten.

Steuer: die Pflichtveranlagung übersehen viele

Zwei gleichzeitige Bezüge lösen eine steuerliche Folge aus, die vom Sozialversicherungsrecht völlig unabhängig ist. Wer im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, muss eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben. Das ist eine Pflichtveranlagung, keine freiwillige.

Der Grund ist rechnerisch: Jeder Dienstgeber rechnet die Lohnsteuer so, als wäre er der einzige. In Summe wurde dann zu wenig einbehalten, und die Differenz wird nachgefordert. Wer neben dem Hauptjob geringfügig dazuverdient, sollte diese Nachzahlung einplanen.

Ein zweiter Fall der Pflichtveranlagung greift, wenn andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte in Summe 730 Euro übersteigen. Bis 730 Euro gibt es dafür einen Veranlagungsfreibetrag, der sich um den übersteigenden Betrag vermindert.

Für die Frage, ob überhaupt Steuer anfällt, ist das steuerfreie Existenzminimum maßgeblich. Es liegt 2026 bei 13.539 Euro Jahreseinkommen. Eine einzelne geringfügige Beschäftigung bleibt rechnerisch deutlich darunter, in Kombination mit einer Hauptanstellung sieht die Rechnung anders aus.

Sonderfall Studium

Für Studierende hängen an einem Nebenjob drei verschiedene Grenzen, und sie sind 2026 nicht gleich hoch:

LeistungGrenze 2026Bezugsgröße
Familienbeihilfe17.212 EuroZu versteuerndes Einkommen pro Kalenderjahr
Studienbeihilfe17.677 EuroZuverdienst pro Kalenderjahr
Mitversicherung bei den Eltern551,10 EuroVerdienst pro Monat

Bei der Familienbeihilfe ist die jährliche Valorisierung für die Jahre 2026 bis 2028 ausgesetzt, der Betrag bleibt daher bei 17.212 Euro. Bei der Studienbeihilfe wurde die Grenze für das Kalenderjahr 2026 dagegen auf 17.677 Euro angehoben. Wer beides bezieht, muss also mit zwei unterschiedlichen Zahlen rechnen.

Ein Detail, das oft für Panik sorgt: Wird die Grenze bei der Familienbeihilfe überschritten, ist nicht die ganze Beihilfe verloren. Zurückzuzahlen ist nur jener Betrag, um den die Grenze überschritten wurde.

Die Mitversicherung bei den Eltern bleibt bei geringfügiger Beschäftigung bestehen. Wird die Grenze überschritten, erfolgt eine Anmeldung als eigenständig versicherte Person, und nach Ende des Jobs oder bei Rückkehr in die Geringfügigkeit wird automatisch wieder auf die Mitversicherung umgestellt. Für Kinder in Ausbildung ist die Mitversicherung längstens bis zum 27. Geburtstag möglich.

Sonderfall Pension

Auch hier kommt es auf die Pensionsart an:

  • Alterspension nach Erreichen des Regelpensionsalters: Der Zuverdienst ist unbegrenzt möglich, die Pension wird nicht gekürzt. Wer über der Geringfügigkeitsgrenze verdient und dadurch pflichtversichert ist, erwirbt zusätzlich einen besonderen Höherversicherungsbetrag.
  • Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenpension: Zuverdienst ist nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat möglich. Die Pensionsversicherung nennt dafür eine Toleranz: Die vorzeitige Alterspension fällt erstmalig weg, wenn der Überschreitungsbetrag im Kalenderjahr 40 Prozent der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, also mehr als 220,44 Euro beträgt.

Bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen gelten eigene Anrechnungsstufen, die vom Gesamteinkommen abhängen. Klären Sie diesen Fall vor Aufnahme einer Tätigkeit direkt mit der Pensionsversicherung.

Was Sie vorher klären sollten

  • Melden Sie den Nebenjob dem Hauptdienstgeber, wenn der Arbeitsvertrag das vorsieht oder eine Konkurrenzklausel besteht.
  • Rechnen Sie die 14,12 Prozent ein, sie kommen quartalsweise und treffen Sie persönlich.
  • Planen Sie die Steuernachzahlung aus der Pflichtveranlagung ein.
  • Prüfen Sie Ihre jeweilige Grenze, wenn Sie Familienbeihilfe, Studienbeihilfe oder eine Pension beziehen.

Wie viele Stunden in die Grenze passen, rechnet der Beitrag Geringfügig beschäftigt: wie viele Stunden durch. Den Gesamtüberblick gibt der Leitfaden Geringfügige Beschäftigung in Österreich.

Wer den Zuverdienst nicht als Dienstverhältnis, sondern auf eigene Rechnung gestaltet, steht schnell vor derselben Frage wie jeder nebenberuflich Selbstständige: Welche Adresse kommt auf Rechnungen, ins Impressum und ins Gewerberegister? Die Privatadresse ist dafür selten die beste Wahl. Postservice.at bietet eine echte physische Adresse in 1010 Wien, kein Postfach, mit Selbstabholung Mo bis So oder digitalem Scan. Wie das nebenbei funktioniert, zeigt die Seite für Freelancer.

Häufige Fragen

Darf ich neben meinem Hauptjob geringfügig arbeiten?

Arbeitsrechtlich spricht nichts dagegen, solange der Arbeitsvertrag keine Konkurrenzklausel enthält und die Nebenbeschäftigung den Hauptjob nicht beeinträchtigt. Sozialversicherungsrechtlich wird die geringfügige Beschäftigung aber zur Hauptanstellung dazugerechnet, und die Gesundheitskasse schreibt dafür quartalsweise 14,12 Prozent vor.

Kann ich zwei geringfügige Jobs haben?

Ja. Solange die Summe der Entgelte unter 551,10 Euro pro Monat bleibt, ändert sich nichts. Übersteigt die Summe die Grenze, entsteht Versicherungspflicht und der Pauschalbeitrag von 14,12 Prozent wird auf das gesamte monatliche Entgelt aus allen geringfügigen Beschäftigungen vorgeschrieben.

Wann kommt die Rechnung der Gesundheitskasse?

Quartalsweise im Nachhinein, sobald die Betriebe die monatlichen Beitragsgrundlagen gemeldet haben. Wer eine gleichmäßigere Belastung möchte, kann eine freiwillige monatliche Beitragsvorauszahlung beantragen.

Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich geringfügig dazuverdiene?

Wenn Sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Bezüge hatten, ja. Dann besteht Pflichtveranlagung, und es kommt in der Regel zu einer Nachzahlung, weil jeder Dienstgeber die Lohnsteuer isoliert berechnet hat.

Wie viel darf ich als Studentin oder Student verdienen?

Das hängt davon ab, was Sie beziehen. Für die Familienbeihilfe gilt 2026 eine Jahresgrenze von 17.212 Euro zu versteuerndem Einkommen, für die Studienbeihilfe eine Zuverdienstgrenze von 17.677 Euro für das Kalenderjahr 2026. Für die Mitversicherung bei den Eltern gilt dagegen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro.

Wie viel darf ich als Pensionistin oder Pensionist dazuverdienen?

Neben einer Alterspension nach Erreichen des Regelpensionsalters unbegrenzt. Neben einer Korridor-, Schwerarbeits- oder Langzeitversichertenpension nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat, mit einer Toleranz von 220,44 Euro Überschreitungsbetrag im Kalenderjahr.

Quellen

Alle Angaben mit Stand 2026, geprüft am 8. August 2026.

  • Österreichische Gesundheitskasse, Mehrfachversicherung und Pauschalbeitrag (14,12 Prozent, quartalsweise Vorschreibung, Beitragsvorauszahlung): oegk.at
  • Österreichische Gesundheitskasse, Geringfügig Beschäftigte für Dienstgeber, Stand 1. Jänner 2026 (keine Arbeitslosenversicherungspflicht, Ausnahmen von der Zusammenrechnung): oegk.at
  • Rechtsinformationssystem des Bundes, ASVG Paragraf 53a (Zusammensetzung des Pauschalbeitrags): ris.bka.gv.at
  • Rechtsinformationssystem des Bundes, EStG Paragraf 41 (Pflichtveranlagung): ris.bka.gv.at
  • Rechtsinformationssystem des Bundes, EStG Paragraf 39 Absatz 5 (Veranlagungsfreibetrag 730 Euro): ris.bka.gv.at
  • Bundesministerium für Finanzen, Das Steuerbuch 2026 (steuerfreies Existenzminimum 13.539 Euro): bmf.gv.at
  • Rechtsinformationssystem des Bundes, FLAG Paragraf 5 und Paragraf 55 Absatz 68 (17.212 Euro, ausgesetzte Valorisierung 2026 bis 2028): ris.bka.gv.at
  • Bundeskanzleramt, Eigenes Einkommen des Kindes: bundeskanzleramt.gv.at
  • Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2026, BGBl. II Nr. 221/2026 (17.677 Euro): ris.bka.gv.at
  • Studienbeihilfenbehörde, Zuverdienstgrenze: stipendium.at
  • oesterreich.gv.at, Mitversicherung von Studierenden: oesterreich.gv.at
  • Pensionsversicherungsanstalt, Arbeiten in der Pension: pv.at
geringfügige beschäftigungzuverdienstnebenjobsozialversicherungsteuernstudium

Weitere Artikel