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Dienstgeberabgabe: 19,4 Prozent ab 826,65 Euro

Ab 826,65 Euro Gesamtentgelt zahlen Betriebe für geringfügig Beschäftigte 19,4 Prozent pauschale Dienstgeberabgabe. Berechnung und weitere Abgaben.

11. August 2026(aktualisiert: 11. August 2026)7 Min. Lesezeit

Beschäftigt ein Betrieb mehrere geringfügig Beschäftigte und übersteigt die Summe ihrer monatlichen Entgelte 826,65 Euro, fällt eine pauschale Dienstgeberabgabe von 19,4 Prozent an. Sie wird auf die gesamte Summe gerechnet, nicht nur auf den Teil oberhalb der Grenze. Liegt der Betrieb darunter, fällt sie gar nicht an. Genau dieser Schwelleneffekt macht den Unterschied zwischen zwei Aushilfen mit je 400 Euro und zwei Aushilfen mit je 500 Euro so groß.

Wann die Abgabe anfällt

Der Grenzwert von 826,65 Euro ist das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro. Maßgeblich ist die Summe der monatlichen Entgelte aller geringfügig Beschäftigten eines Betriebs, ohne Sonderzahlungen. Es geht also nicht um die einzelne Person, sondern um den Betrieb als Ganzes.

Sobald die Abgabe dem Grunde nach anfällt, ändert sich die Bemessungsgrundlage: Gerechnet wird dann von der Summe der Entgelte inklusive Sonderzahlungen. Das ist eine gern übersehene Feinheit, die im Juni und im November spürbar wird.

Situation im BetriebSumme der EntgelteDienstgeberabgabe
Eine Aushilfe mit 550 Euro550,00 EuroKeine
Zwei Aushilfen mit je 400 Euro800,00 EuroKeine
Zwei Aushilfen mit je 500 Euro1.000,00 Euro19,4 Prozent auf 1.000,00 Euro
Drei Aushilfen mit je 500 Euro1.500,00 Euro19,4 Prozent auf 1.500,00 Euro

Rechtsgrundlage ist das Dienstgeberabgabegesetz. Wichtig für die Planung: Der Sprung passiert nicht schrittweise, sondern auf einen Schlag. Wer knapp unter der Grenze liegt und eine weitere Aushilfe aufnimmt, sollte die Abgabe auf das gesamte Entgeltvolumen einkalkulieren.

Was ein Betrieb sonst noch zahlt

Die Dienstgeberabgabe ist nur ein Posten. Auch bei geringfügiger Beschäftigung fallen weitere lohnabhängige Abgaben an, und zwar unabhängig davon, ob die 826,65 Euro überschritten werden.

PositionSatz 2026Trägt
Unfallversicherung1,10 ProzentDienstgeber
Betriebliche Vorsorge1,53 ProzentDienstgeber
Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung0 ProzentEntfällt bei Geringfügigkeit
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds3,70 ProzentDienstgeber
Zuschlag zum Dienstgeberbeitragje nach BundeslandDienstgeber
Kommunalsteuer3,00 ProzentDienstgeber
Pauschale Dienstgeberabgabe19,4 Prozent ab 826,65 EuroDienstgeber

Zwei Details verdienen Aufmerksamkeit. Erstens gilt für die betriebliche Vorsorge weder die Geringfügigkeitsgrenze noch die Höchstbeitragsgrundlage, sie wird also vom vollen Entgelt gerechnet. Zweitens beginnt die Beitragspflicht zur betrieblichen Vorsorge erst ab dem zweiten Beschäftigungsmonat, die ersten 31 Tage bleiben beitragsfrei, sofern nicht innerhalb von zwölf Monaten ein Dienstverhältnis beim selben Betrieb fortgesetzt wird.

Der Freibetrag, der Kleinstbetriebe entlastet

Für den Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag dazu und die Kommunalsteuer gibt es eine Begünstigung, die bei geringfügiger Beschäftigung oft greift: Übersteigt die gesamte monatliche Beitragsgrundlage aller Dienstverhältnisse eines Unternehmens nicht 1.460 Euro, verringert sie sich um einen Freibetrag von 1.095 Euro.

Entscheidend ist das Wort "aller". Die Grenze bezieht sich auf die gesamte Lohnsumme des Betriebs, nicht auf die einzelne Aushilfe. Wer neben zwei Aushilfen noch eine Vollzeitkraft beschäftigt, liegt sofort darüber und der Freibetrag ist weg. Viele Rechner im Netz übersehen das und rechnen systematisch zu niedrig.

Zwei Beispiele zum Nachrechnen

Beispiel 1: zwei Aushilfen mit je 400 Euro, keine weiteren Dienstnehmer.

Die Summe von 800 Euro liegt unter 826,65 Euro, die Dienstgeberabgabe entfällt. Die Lohnsumme liegt außerdem unter 1.460 Euro, nach Abzug des Freibetrags von 1.095 Euro bleibt für Dienstgeberbeitrag, Zuschlag und Kommunalsteuer keine Bemessungsgrundlage übrig. Es bleiben die Unfallversicherung mit 8,80 Euro und die betriebliche Vorsorge mit 12,24 Euro, zusammen rund 21 Euro pro Monat.

Beispiel 2: drei Aushilfen mit je 500 Euro, keine weiteren Dienstnehmer.

Die Summe von 1.500 Euro übersteigt beide Schwellen. Nun fallen an: Dienstgeberabgabe 291,00 Euro, Unfallversicherung 16,50 Euro, betriebliche Vorsorge 22,95 Euro, Dienstgeberbeitrag 55,50 Euro, Kommunalsteuer 45,00 Euro sowie der bundeslandabhängige Zuschlag. In Summe liegen die Nebenkosten damit bei rund 29 Prozent des Entgeltvolumens.

Der Unterschied zwischen 800 und 1.500 Euro Entgelt sind also nicht 700 Euro Mehrkosten, sondern rund 1.115 Euro. Wer die Zahlen für den eigenen Fall durchspielen möchte, findet im Lohnnebenkosten-Rechner einen eigenen Modus für geringfügige Beschäftigung, inklusive Feld für die Summe der Entgelte aller geringfügig Beschäftigten im Betrieb.

Wien: die zusätzliche Dienstgeberabgabe

In Wien gibt es eine gleichnamige, aber völlig andere Abgabe, die umgangssprachlich U-Bahn-Steuer heißt. Sie beträgt 2 Euro pro Dienstverhältnis und angefangener Woche und trifft Betriebe mit Beschäftigungsort Wien. Für geringfügige Beschäftigung ist sie meist ohne Bedeutung, weil Dienstverhältnisse mit höchstens zehn Wochenstunden davon befreit sind. Verwechseln Sie die beiden Abgaben nicht: Die eine ist ein Prozentsatz der Sozialversicherung, die andere ein Wiener Pauschalbetrag pro Kopf.

Bevor Sie Aushilfen aufnehmen

Vor der ersten Anmeldung brauchen Sie ein Beitragskonto bei der Gesundheitskasse und eine Anmeldung vor Arbeitsantritt. Wie dieser Ablauf funktioniert, steht im Beitrag Geringfügig Beschäftigte anmelden. Welche arbeitsrechtlichen Ansprüche dazugehören, klärt der Beitrag Urlaub und Sonderzahlungen bei geringfügiger Beschäftigung. Den Gesamtüberblick gibt der Leitfaden Geringfügige Beschäftigung in Österreich.

Mit dem ersten Dienstverhältnis wächst auch der Behördenschriftverkehr: Meldungen der Gesundheitskasse, Kommunalsteuerbescheide, Prüfungsankündigungen. Wenn Sie kein eigenes Büro haben, nimmt Postservice.at diese Post an einer echten physischen Adresse in 1010 Wien entgegen, kein Postfach. Sie holen sie Mo bis So selbst ab oder erhalten sie digital per Scan. Details dazu auf der Seite Geschäftsadresse.

Häufige Fragen

Ab wann fällt die Dienstgeberabgabe von 19,4 Prozent an?

Sobald die Summe der monatlichen Entgelte aller geringfügig Beschäftigten eines Betriebs 826,65 Euro übersteigt. Der Betrag entspricht dem Eineinhalbfachen der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro. Ein einzelnes geringfügiges Dienstverhältnis löst die Abgabe also nie aus, weil es die Grenze rechnerisch nicht erreichen kann.

Wird die Abgabe nur vom Betrag über der Grenze berechnet?

Nein. Wird die Grenze überschritten, fällt die Abgabe auf die gesamte Bemessungsgrundlage an, also auf die Summe der Entgelte aller geringfügig Beschäftigten. Ab diesem Punkt zählen auch Sonderzahlungen zur Bemessungsgrundlage.

Zahlt der Betrieb auch bei einer einzelnen Aushilfe etwas?

Ja. Unfallversicherung von 1,10 Prozent und betriebliche Vorsorge von 1,53 Prozent fallen unabhängig von der Grenze an. Dienstgeberbeitrag, Zuschlag und Kommunalsteuer greifen, sobald die gesamte Lohnsumme des Betriebs den Freibetrag übersteigt.

Gilt die Dienstgeberabgabe auch für freie Dienstnehmer?

Für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer gelten eigene Regeln, die vom klassischen Dienstverhältnis abweichen. Prüfen Sie den konkreten Fall vor der Anmeldung mit Ihrer Lohnverrechnung oder direkt bei der Gesundheitskasse, weil bereits die Einstufung als freier Dienstvertrag rechtlich heikel sein kann.

Kann ich die Abgabe vermeiden, indem ich Entgelte splitte?

Nein. Gerechnet wird die Summe über alle geringfügigen Dienstverhältnisse eines Betriebs. Ob Sie das Volumen auf zwei oder fünf Personen verteilen, ändert an der Bemessungsgrundlage nichts.

Quellen

Alle Werte mit Stand 1. Jänner 2026, geprüft am 11. August 2026.

  • Rechtsinformationssystem des Bundes, Dienstgeberabgabegesetz Paragraf 1: ris.bka.gv.at
  • Österreichische Gesundheitskasse, Informationsblatt "Sozialversicherungswerte für 2026": oegk.at
  • Dachverband der österreichischen Sozialversicherungen, "Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2026": sozialversicherung.at
  • Rechtsinformationssystem des Bundes, Familienlastenausgleichsgesetz Paragraf 41 (Dienstgeberbeitrag 3,7 Prozent, Freibetrag und Freigrenze): ris.bka.gv.at
  • Unternehmensserviceportal, Kommunalsteuer: Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze: usp.gv.at
  • Unternehmensserviceportal, Abfertigung neu (betriebliche Vorsorge ab dem zweiten Beschäftigungsmonat): usp.gv.at
  • Stadt Wien, Dienstgeberabgabe: wien.gv.at
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