DEEN
Über 1.000 zufriedene Kunden
Postservice.at
Praxistipps

Geringfügig beschäftigt: wie viele Stunden erlaubt?

Es gibt keine gesetzliche Stundengrenze für geringfügige Beschäftigung, nur die Entgeltgrenze von 551,10 Euro. So rechnen Sie Ihre zulässigen Stunden aus.

6. August 2026(aktualisiert: 6. August 2026)6 Min. Lesezeit
Es gibt keine gesetzliche Stundengrenze für geringfügige Beschäftigung. Maßgeblich ist nach dem ASVG allein, dass das Entgelt im Kalendermonat 551,10 Euro nicht übersteigt (Wert 2026); die Zahl der Wochenstunden spielt dafür keine Rolle. Die Arbeiterkammer formuliert das ebenso eindeutig: Die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden ist nicht maßgebend. Wie viele Stunden in die Grenze passen, hängt deshalb ausschließlich von Ihrem Stundenlohn ab.

Die Rechnung

Teilen Sie die Geringfügigkeitsgrenze durch Ihren Bruttostundenlohn. Das Ergebnis sind die Stunden, die Sie im Monat maximal arbeiten dürfen, ohne die Grenze zu überschreiten.

BruttostundenlohnStunden pro MonatEtwa Stunden pro Woche
12,00 Euro45,910,6
13,00 Euro42,49,8
14,00 Euro39,49,1
15,00 Euro36,78,5
16,00 Euro34,48,0
18,00 Euro30,67,1
20,00 Euro27,66,4
25,00 Euro22,05,1

Für die Wochenwerte ist mit 4,33 Wochen pro Monat gerechnet, dem üblichen Durchschnitt. Wer nach Wochenstunden vereinbart, sollte etwas Puffer lassen, weil Monate mit fünf Zahltagen sonst über die Grenze führen können.

Zwei Punkte zur Genauigkeit: Gerechnet wird mit dem Bruttostundenlohn, und bei geringfügiger Beschäftigung entspricht brutto gleich netto, weil weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer abgezogen werden. Und maßgeblich ist das Entgelt, das gebührt, nicht das, was tatsächlich ausgezahlt wurde.

Warum sich der Wert "zehn Stunden" so hartnäckig hält

Die Zahl taucht in Gesprächen ständig auf, obwohl sie mit der Geringfügigkeit nichts zu tun hat. Sie stammt aus einem ganz anderen Zusammenhang: Bei der Wiener Dienstgeberabgabe, umgangssprachlich U-Bahn-Steuer, sind Dienstverhältnisse mit höchstens zehn Wochenstunden von der Abgabe befreit. Das ist eine Wiener Abgabenregel für Betriebe, keine Obergrenze für geringfügige Beschäftigung.

Eine zweite Quelle des Missverständnisses ist die alte tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Sie wurde mit 1. Jänner 2017 abgeschafft, maßgeblich ist seither nur noch der Monatsbetrag.

Woher der Stundenlohn kommt

In Österreich gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Mindestlöhne und Mindestgehälter stehen in den Kollektivverträgen, teilweise in Mindestlohntarifen. Eine Bezahlung unter dem Kollektivvertrag ist verboten.

Für geringfügig Beschäftigte gilt der Kollektivvertrag genauso wie für alle anderen. Die Arbeiterkammer stellt klar: Als geringfügig beschäftigte Person haben Sie alle Ansprüche, die im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt sind, sofern sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind.

Kommt ausnahmsweise kein Kollektivvertrag zur Anwendung, gilt der vereinbarte Lohn. Wurde nichts vereinbart, steht jener Lohn zu, der für die Tätigkeit angemessen und üblich ist.

Praktische Folge: Je höher der kollektivvertragliche Stundenlohn Ihrer Branche, desto weniger Stunden passen in die Geringfügigkeit. Wer für eine bestimmte Stundenzahl eingeteilt werden will, muss also zuerst den Stundensatz kennen.

Mehrarbeit und der Zuschlag von 25 Prozent

Geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich Teilzeitbeschäftigte. Damit gilt auch die Regel zum Mehrarbeitszuschlag: Für Mehrarbeitsstunden gebührt nach dem Arbeitszeitgesetz ein Zuschlag von 25 Prozent.

Zuschlagsfrei bleibt Mehrarbeit nur in zwei Fällen: wenn sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Dreimonatszeitraums im Verhältnis eins zu eins durch Zeitausgleich abgegolten wird, oder bei Gleitzeit, wenn die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der Gleitzeitperiode nicht überschritten wird. Kollektivverträge können davon abweichende Regelungen treffen.

Wichtig für die Planung: Mehrarbeit inklusive Zuschlag erhöht das Entgelt und kann die Geringfügigkeitsgrenze sprengen. Ein paar Zusatzstunden im Dezember reichen dafür oft aus.

Unabhängig davon gelten die allgemeinen Höchstgrenzen der Arbeitszeit weiter. Sie spielen bei wenigen Wochenstunden aber praktisch keine Rolle.

Was bei Überschreiten passiert

Übersteigt das Entgelt in einem Kalendermonat 551,10 Euro, ist das Dienstverhältnis in diesem Monat vollversichert. Für die beschäftigte Person bedeutet das Beitragsabzüge, für den Betrieb den vollen Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung. Wie groß dieser Sprung ist, zeigt der Lohnnebenkosten-Rechner, der bei einem Monatsbrutto über der Grenze automatisch auf Vollversicherung umschaltet.

Wer regelmäßig knapp an der Grenze arbeitet, sollte die Stunden monatlich mitschreiben. Details zur Grenze selbst stehen im Beitrag Geringfügigkeitsgrenze 2026, den Gesamtüberblick gibt der Leitfaden Geringfügige Beschäftigung in Österreich.

Für junge Betriebe ist die erste Aushilfe oft der Punkt, an dem der Behördenschriftverkehr beginnt: Meldebestätigungen, Beitragsvorschreibungen, Kommunalsteuer. Wer dafür keine Privatadresse in die Register schreiben will, nutzt eine Geschäftsadresse in 1010 Wien von Postservice.at, eine echte physische Adresse und kein Postfach. Was beim Start dazugehört, steht auf der Seite für Gründer.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ich geringfügig arbeiten?

So viele, wie bei Ihrem Stundenlohn in 551,10 Euro pro Monat passen. Eine gesetzliche Stundengrenze gibt es nicht, die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden ist für die Geringfügigkeit nicht maßgebend. Bei 15 Euro Stundenlohn sind das rund 36,7 Stunden im Monat, also etwa 8,5 Stunden pro Woche.

Stimmt es, dass geringfügig maximal zehn Wochenstunden bedeutet?

Nein. Die zehn Wochenstunden stammen aus der Wiener Dienstgeberabgabe, wo Dienstverhältnisse mit höchstens zehn Wochenstunden von dieser Abgabe befreit sind. Mit der Geringfügigkeitsgrenze hat das nichts zu tun.

Gibt es noch eine tägliche Grenze?

Nein. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wurde mit 1. Jänner 2017 aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist nur noch die monatliche Grenze maßgebend.

Bekomme ich für Mehrarbeit einen Zuschlag?

Ja. Geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitbeschäftigte, und für Mehrarbeitsstunden gebührt nach dem Arbeitszeitgesetz ein Zuschlag von 25 Prozent. Zuschlagsfrei bleibt Mehrarbeit nur bei Zeitausgleich eins zu eins innerhalb von drei Monaten oder bei Gleitzeit im Durchschnitt der Gleitzeitperiode.

Wie hoch muss mein Stundenlohn mindestens sein?

Das richtet sich nach dem Kollektivvertrag Ihrer Branche, einen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Österreich nicht. Eine Bezahlung unter dem Kollektivvertrag ist verboten. Kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, gilt der vereinbarte oder ein angemessener und üblicher Lohn.

Quellen

Alle Angaben mit Stand 2026, geprüft am 6. August 2026.

  • Unternehmensserviceportal, Geringfügig Beschäftigte (551,10 Euro 2026, Aufhebung der Tagesgrenze mit 1. Jänner 2017), Stand 24. Februar 2026: usp.gv.at
  • Arbeiterkammer, Geringfügige Beschäftigung ("Die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden ist nicht maßgebend"): arbeiterkammer.at
  • Rechtsinformationssystem des Bundes, ASVG Paragraf 5 (Geringfügigkeit als reines Entgeltkriterium): ris.bka.gv.at
  • Arbeiterkammer, So viel Lohn steht mir zu (kein gesetzlicher Mindestlohn, Kollektivvertrag maßgeblich): arbeiterkammer.at
  • Rechtsinformationssystem des Bundes, AZG Paragraf 19d (Teilzeitdefinition, Mehrarbeitszuschlag 25 Prozent, Benachteiligungsverbot): ris.bka.gv.at
  • Stadt Wien, Dienstgeberabgabe (Befreiung bei höchstens zehn Wochenstunden): wien.gv.at
geringfügige beschäftigungarbeitszeitstundenkollektivvertragteilzeit

Weitere Artikel