Urlaub und Sonderzahlungen bei geringfügiger Arbeit
Geringfügig Beschäftigte haben fünf Wochen Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankenstand und Anspruch auf einen Dienstzettel. Alle Rechte im Detail.

Geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich fast vollständig gleichgestellt. Das Unternehmensserviceportal formuliert es so: Geringfügig Beschäftigte zählen zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für sie gelten dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen Arbeitnehmenden, und sie haben Anspruch auf Urlaub, Pflegefreistellung und Abfertigung unter denselben Voraussetzungen. Fünf Wochen Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankenstand und ein Dienstzettel gehören also auch bei vier Stunden pro Woche dazu.
Reduziert ist nur die Sozialversicherung. Das Arbeitsrecht bleibt.
Urlaub: fünf Wochen, unabhängig vom Stundenausmaß
Das Urlaubsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Eine Ausnahme für geringfügige Beschäftigung gibt es nicht.
| Dienstzeit | Urlaubsausmaß |
|---|---|
| Weniger als 25 Jahre | 30 Werktage, also 25 Arbeitstage bei Fünf-Tage-Woche, insgesamt fünf Kalenderwochen |
| Ab Vollendung des 25. Jahres | 36 Werktage, also 30 Arbeitstage bei Fünf-Tage-Woche, insgesamt sechs Kalenderwochen |
Der entscheidende Punkt bei Teilzeit und Geringfügigkeit: Das Urlaubsausmaß wird in Wochen bemessen, nicht in Stunden. Wer nur an einem Tag pro Woche arbeitet, hat trotzdem Anspruch auf fünf Urlaubswochen. Umgekehrt gilt aber auch: Nimmt diese Person einen Urlaubstag, ist damit eine ganze Urlaubswoche verbraucht.
Im ersten Arbeitsjahr entsteht der Anspruch in den ersten sechs Monaten im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Mit Beginn des siebenten Monats stehen also die vollen fünf Wochen zu. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Anspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.
Das Urlaubsentgelt richtet sich nach den vereinbarten Wochenstunden. Fünf Wochen Urlaub bei sechs Wochenstunden kosten den Betrieb also entsprechend wenig, sind aber ein voller Anspruch.
Sonderzahlungen: der Kollektivvertrag entscheidet
Hier gibt es einen wichtigen Unterschied zum Urlaub. Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt es in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nicht. Anspruch, Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus dem Kollektivvertrag oder aus dem Einzelarbeitsvertrag.
Kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung und ist im Arbeitsvertrag nichts vereinbart, gibt es keine Sonderzahlungen. Kommt ein Kollektivvertrag zur Anwendung, gilt er auch für geringfügig Beschäftigte, und dann bestehen die dort geregelten Ansprüche auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld.
Für die Sozialversicherung wichtig: Sonderzahlungen werden bei der Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, nicht eingerechnet. Ein 13. Gehalt im Juni macht ein geringfügiges Dienstverhältnis also nicht rückwirkend vollversichert.
Krankenstand: Entgeltfortzahlung ja, Krankengeld nein
Auch die Entgeltfortzahlung gilt uneingeschränkt. Geringfügig Beschäftigte haben denselben Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wie alle anderen Arbeitnehmenden.
| Dauer des Arbeitsverhältnisses | Volles Entgelt |
|---|---|
| Bis ein Jahr | Sechs Wochen |
| Ab einem Jahr | Acht Wochen |
| Ab 15 Jahren | Zehn Wochen |
| Ab 25 Jahren | Zwölf Wochen |
Im Anschluss besteht jeweils für weitere vier Wochen Anspruch auf das halbe Entgelt.
Der Haken kommt danach: Ist die Entgeltfortzahlung ausgeschöpft, gibt es kein Krankengeld von der Gesundheitskasse, weil aus der geringfügigen Beschäftigung keine Krankenversicherung entsteht. Nur wer die freiwillige Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte abgeschlossen hat, erhält Krankengeld, und zwar mit 7,08 Euro pro Tag (Wert 2026). Das ist der wichtigste Grund, sich mit der Selbstversicherung zu befassen, wenn keine andere Absicherung besteht.
Dienstzettel: seit 2024 deutlich strenger
Der Anspruch auf einen Dienstzettel gilt auch bei geringfügiger Beschäftigung. Er ist unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen oder nach Wahl der beschäftigten Person elektronisch zu übermitteln.
Seit 28. März 2024 ist die Regelung deutlich schärfer, weil damals die europäische Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen umgesetzt wurde. Drei Punkte, die Arbeitgeber kennen sollten:
- Die Ein-Monats-Ausnahme ist weggefallen. Früher brauchte es bei einem Arbeitsverhältnis von höchstens einem Monat keinen Dienstzettel. Diese Ausnahme gibt es nicht mehr, auch die kurze Ferialaushilfe bekommt einen.
- Neue Pflichtangaben kamen dazu, unter anderem Dauer und Bedingungen einer Probezeit, ein allfälliger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, ein Hinweis auf das Kündigungsverfahren und die Bedingungen für Schichtplanänderungen. Insgesamt umfasst der Dienstzettel 15 Pflichtangaben, darunter auch die Vorsorgekasse.
- Änderungen sind sofort mitzuteilen, spätestens am Tag ihres Wirksamwerdens. Früher war dafür ein Monat Zeit.
Für Verstöße gibt es Verwaltungsstrafen von 100 bis 436 Euro. Sind mehr als fünf Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betroffen oder wurde der Betrieb in den letzten drei Jahren bereits rechtskräftig bestraft, beträgt die Strafe 500 bis 2.000 Euro.
Hinweis für Recherchierende: Manche behördlichen Informationsseiten nennen noch die alte Ein-Monats-Ausnahme. Maßgeblich ist die geltende Fassung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes.
Was sonst noch gilt
- Kündigungsfristen: Für geringfügig Beschäftigte gibt es grundsätzlich keinen Unterschied zu anderen Arbeitsverhältnissen. Die Fristen für Angestellte und Arbeiter sind seit einigen Jahren angeglichen.
- Pflegefreistellung: Anspruch bis zum Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, für Kinder unter zwölf Jahren kommt eine weitere Wochenarbeitszeit dazu. Das Ausmaß skaliert also automatisch mit den vereinbarten Stunden.
- Feiertagsentgelt: Fällt ein Arbeitstag auf einen Feiertag, gebührt das Entgelt, das ohne den Feiertag angefallen wäre. Eine Pflicht, den Tag einzuarbeiten, besteht nicht.
- Abfertigung neu: Für geringfügig Beschäftigte gelten dieselben Regeln. Der Betrieb zahlt 1,53 Prozent des monatlichen Entgelts samt Sonderzahlungen an die Vorsorgekasse, wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist beitragsfrei.
- Mutterschutz: Das Mutterschutzgesetz gilt in vollem Umfang, inklusive Kündigungs- und Entlassungsschutz sowie Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt.
- Benachteiligungsverbot: Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht benachteiligt werden, sofern keine sachlichen Gründe vorliegen. Im Streitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt ist.
Für Arbeitgeber: kalkulieren Sie die Ansprüche mit
Fünf Wochen Urlaub, bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung und Feiertagsentgelt bedeuten, dass die tatsächlich verfügbare Arbeitszeit deutlich unter der vereinbarten Jahresarbeitszeit liegt. Das ist bei einer Aushilfe mit sechs Wochenstunden in absoluten Zahlen wenig, in der Personalplanung aber relevant.
Was der Betrieb an Abgaben zahlt, rechnet der Lohnnebenkosten-Rechner mit einem eigenen Modus für geringfügige Beschäftigung durch. Den Anmeldeablauf beschreibt der Beitrag Geringfügig Beschäftigte anmelden, die Kostenschwelle bei mehreren Aushilfen der Beitrag zur Dienstgeberabgabe. Den Gesamtüberblick gibt der Leitfaden Geringfügige Beschäftigung in Österreich.
Mit Dienstzettel, Entgeltfortzahlung und Urlaubsansprüchen kommt auch Papier ins Haus: Vorschreibungen der Gesundheitskasse, Bescheide der Gemeinde, Ankündigungen von Prüfungen. Betriebe ohne eigenes Büro nutzen dafür eine Geschäftsadresse von Postservice.at in 1010 Wien, eine echte physische Adresse und kein Postfach. Die Post holen Sie Mo bis So selbst ab oder erhalten sie digital per Scan.
Häufige Fragen
Haben geringfügig Beschäftigte Urlaubsanspruch?
Ja. Das Urlaubsgesetz gilt uneingeschränkt, der Anspruch beträgt fünf Wochen pro Arbeitsjahr, ab Vollendung des 25. Dienstjahres sechs Wochen. Das Ausmaß wird in Wochen bemessen, nicht in Stunden, es bleibt also auch bei wenigen Wochenstunden bei fünf Wochen.
Wie viele Urlaubstage habe ich bei zwei Arbeitstagen pro Woche?
Fünf Urlaubswochen entsprechen dann zehn Urlaubstagen, weil pro Urlaubswoche genau Ihre Arbeitstage verbraucht werden. Arbeiten Sie nur an einem Tag pro Woche, verbraucht ein einziger Urlaubstag bereits eine volle Urlaubswoche.
Bekomme ich als geringfügig Beschäftigte Person Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
Nur wenn ein Kollektivvertrag oder Ihr Arbeitsvertrag das vorsieht. Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen gibt es in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nicht. Kommt ein Kollektivvertrag zur Anwendung, gilt er auch für geringfügig Beschäftigte.
Zählen Sonderzahlungen zur Geringfügigkeitsgrenze?
Nein. Sonderzahlungen werden bei der Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, nicht eingerechnet.
Was passiert im Krankenstand?
Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gilt wie bei allen anderen Arbeitnehmenden, also sechs Wochen volles Entgelt und danach vier Wochen halbes Entgelt, mit längerer Dauer bei längerem Arbeitsverhältnis. Krankengeld von der Gesundheitskasse gibt es danach nur mit freiwilliger Selbstversicherung, dann mit 7,08 Euro pro Tag (Wert 2026).
Brauche ich einen Dienstzettel?
Ja, und zwar unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die frühere Ausnahme für Arbeitsverhältnisse von höchstens einem Monat ist seit 28. März 2024 weggefallen. Fehlt der Dienstzettel, drohen dem Betrieb Verwaltungsstrafen ab 100 Euro.
Quellen
Alle Angaben mit Stand 2026, geprüft am 9. August 2026.
- Unternehmensserviceportal, Geringfügig Beschäftigte (arbeitsrechtliche Gleichstellung, Sonderzahlungen zählen nicht zur Grenze), Stand 24. Februar 2026: usp.gv.at
- Rechtsinformationssystem des Bundes, Urlaubsgesetz Paragraf 1 und Paragraf 2 (Geltungsbereich, 30 bzw. 36 Werktage, erstes Arbeitsjahr): ris.bka.gv.at
- Unternehmensserviceportal, Urlaub (Umrechnung auf fünf bzw. sechs Kalenderwochen): usp.gv.at
- Arbeiterkammer, Ihr Anspruch auf Urlaub (fünf Wochen auch bei Teilzeit und Geringfügigkeit): arbeiterkammer.at
- Arbeiterkammer, Weihnachts- und Urlaubsgeld (kein gesetzlicher Anspruch): arbeiterkammer.at
- Arbeiterkammer, Broschüre "Geringfügig beschäftigt", 16. Auflage, Stand Jänner 2026 (Entgeltfortzahlung, Krankengeld 7,08 Euro, Dienstzettel, Kündigung, Mutterschutz): wien.arbeiterkammer.at
- Rechtsinformationssystem des Bundes, Entgeltfortzahlungsgesetz, geltende Fassung: ris.bka.gv.at
- Rechtsinformationssystem des Bundes, AVRAG Paragraf 2 (Dienstzettel, 15 Pflichtangaben, Frist): ris.bka.gv.at
- Bundesgesetzblatt I Nr. 11/2024 (Umsetzung der Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen, in Kraft 28. März 2024): ris.bka.gv.at
- Rechtsinformationssystem des Bundes, AZG Paragraf 19d (Benachteiligungsverbot, Beweislast): ris.bka.gv.at
- Rechtsinformationssystem des Bundes, BMSVG Paragraf 1 und Paragraf 6 (Abfertigung neu, 1,53 Prozent, erster Monat beitragsfrei): ris.bka.gv.at
- Rechtsinformationssystem des Bundes, Urlaubsgesetz Paragraf 16 (Pflegefreistellung): ris.bka.gv.at
- Rechtsinformationssystem des Bundes, Arbeitsruhegesetz Paragraf 9 (Feiertagsentgelt): ris.bka.gv.at
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