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GmbH mit virtueller Geschäftsadresse gründen: Was das österreichische Recht verlangt

Kann eine GmbH in Österreich eine virtuelle Geschäftsadresse nutzen? Was GmbHG, Firmenbuch- und Zustellgesetz verlangen, mit allen Paragrafen.

2. Oktober 2026(aktualisiert: 2. Oktober 2026)12 Min. Lesezeit

Ja, in Österreich kann eine GmbH eine virtuelle Geschäftsadresse als Geschäftsanschrift im Firmenbuch eintragen lassen: An der Adresse von Postservice.at stellen Gerichte und Behörden zu, und die Post wird dort persönlich angenommen. Das Gesetz verlangt für die Eintragung zwei Angaben: den Sitz und die „für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift“ (§ 11 GmbHG, § 3 Abs. 1 Z 4 FBG). Der Sitz ist dabei keine Adresse, sondern ein Ort: der Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird (§ 5 Abs. 2 GmbHG). Bei Postservice.at in der Seitenstettengasse 5/37 stehen dafür echte Arbeitsplätze, ein Coworking-Bereich und ein Meetingraum bereit, die Adresse eignet sich also für Geschäftsanschrift und Sitz in Wien.

Dieser Beitrag geht die Rechtsgrundlagen der Reihe nach durch, jeweils mit Link auf die geltende Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Wie Firmenbuch, Gewerbebehörde und Banken eine Adresse in der Praxis prüfen und woran Sie einen seriösen Anbieter erkennen, beschreibt der Beitrag Virtual Office Österreich: Das zählt für Behörden.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Beratung durch Notariat oder Rechtsanwaltskanzlei.

Die Rechtsgrundlagen auf einen Blick

FrageRechtsgrundlageWas dort steht
Was muss der Gesellschaftsvertrag festlegen?§ 4 Abs. 1 Z 1 GmbHGFirma und Sitz der Gesellschaft
Welcher Ort darf Sitz sein?§ 5 Abs. 2 GmbHGOrt mit Betrieb, Geschäftsleitung oder Verwaltung
Was steht im Firmenbuch?§ 3 Abs. 1 Z 4 FBG, § 11 GmbHGSitz und für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift
Wo wird zugestellt?§ 2 Z 4 ZustG, § 13 ZustGAn der Abgabestelle, bei einer GmbH an einen befugten Vertreter oder eine bevollmächtigte Person
Was gehört auf Website und Geschäftsbriefe?§ 14 UGB, § 5 ECGSitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, geografische Anschrift
Wo wird das Gewerbe angemeldet?§ 339 GewOBei der Behörde des Standorts, mit genauer Bezeichnung des Standorts

Sitz und Geschäftsanschrift: zwei verschiedene Eintragungen

Im Alltag werden Firmensitz und Firmenadresse oft gleichgesetzt. Rechtlich sind es zwei Angaben, und beide stehen getrennt im Firmenbuch.

Der Sitz ist ein Ort, keine Anschrift. Das Unternehmensserviceportal des Bundes formuliert es so: „Der Sitz ist in der Regel eine politische Gemeinde (zum Beispiel: Wien), keine konkrete Adresse.“ An ihn sind laut USP unter anderem die Firmenbuchzuständigkeit und der allgemeine Gerichtsstand geknüpft. Der Sitz steht im Gesellschaftsvertrag (§ 4 Abs. 1 Z 1 GmbHG). Für seine Wahl gilt § 5 Abs. 2 GmbHG im Wortlaut: „Als Sitz der Gesellschaft ist der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.“

Die Geschäftsanschrift ist die konkrete Adresse, an die zugestellt wird. § 3 Abs. 1 Z 4 FBG verlangt bei jedem eingetragenen Unternehmen „der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift“. Wie das in der Anmeldung aussieht, zeigt das Muster des Justizministeriums für die GmbH-Gründung samt Firmenbuchantrag: Beim Sitz steht „in politischer Gemeinde [Ort]“, bei der Geschäftsanschrift „[PLZ, Ort, Straße, Nummer]“.

Für die Praxis folgen daraus drei Punkte:

  • Neue Anschrift in derselben Gemeinde: Nach § 11 FBG braucht die Anmeldung einer neuen Geschäftsanschrift keine beglaubigte Form. Das USP beschreibt das als vereinfachte Anmeldung ohne notarielle Beglaubigung.
  • Neue Anschrift in einer anderen Gemeinde: Dann wird in der Folge auch der Sitz verlegt, und laut USP muss dafür „zuerst der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung geändert und notariell beglaubigt werden“. Den Ablauf in Wien beschreibt der Beitrag Firmensitz verlegen in Wien.
  • Sitz in Wien mit Arbeitsplatz an der Adresse: Am Standort von Postservice.at kann die Geschäftsführung arbeiten und die Verwaltung führen, mit Arbeitsplätzen im Coworking-Bereich und einem Meetingraum. So erfüllt die Adresse auch die Anknüpfung des Sitzes nach § 5 Abs. 2 GmbHG.

Was „ladungsfähig“ in Österreich bedeutet

Viele Erklärungen zur „ladungsfähigen Anschrift“ stammen aus Deutschland und beziehen sich auf deutsches Recht. Im österreichischen Bundesrecht kommt der Ausdruck nur vereinzelt vor, etwa in § 22 Abs. 1 Z 1 Dienstleistungsgesetz, nach dem Dienstleistungserbringer unter anderem „die ladungsfähige Anschrift“ angeben müssen. Definiert wird der Ausdruck dort nicht. Die tragenden Begriffe sind andere:

  • Abgabestelle: Das Zustellgesetz gilt für Schriftstücke von Gerichten und Verwaltungsbehörden. Abgabestelle ist nach § 2 Z 4 ZustG „die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers“. Ein Postfach kommt in dieser Aufzählung nicht vor.
  • Für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift: So heißt die Adresse im Firmenbuchgesetz. Ein Schulungsskriptum der Justiz verbindet beide Begriffe: „Bei der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift handelt es sich um eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes.“ (Grundzüge des Firmenbuches, Stand 2020)

Gemeint ist also eine Anschrift, an der ein gerichtliches oder behördliches Schriftstück tatsächlich übergeben werden kann. Laut USP gilt bei Unternehmen im Firmenbuch „auch die Geschäftsanschrift laut Firmenbuch als Zustelladresse“. Die Grundbegriffe fasst unser Leitfaden zur ladungsfähigen Adresse zusammen.

Wer bei einer GmbH die Post übernehmen darf

Eine GmbH ist keine natürliche Person. Schriftstücke an sie sind deshalb „einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen“ (§ 13 Abs. 3 ZustG), etwa der Geschäftsführung. Daneben erlaubt § 13 Abs. 2 ZustG die Zustellung an eine Person, die gegenüber dem Zustelldienst zur Empfangnahme bevollmächtigt ist, „soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist“.

Für behördliche Post ist das der Rahmen der Postvollmacht. Bei der Österreichischen Post kostet sie 31,80 Euro für zwei Jahre, gilt für bis zu fünf Personen und umfasst auch RSa- und RSb-Briefe von Gerichten und Behörden. Ausgenommen sind Sendungen mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ (post.at).

Für Briefe mit Zustellnachweis ist deshalb die Postvollmacht der richtige Weg: Sie erlaubt die Übernahme auch dort, wo die Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 2 ZustG nicht greift. Im Premium-Paket von Postservice.at holen wir hinterlegte RSa- und RSb-Briefe mit Postvollmacht für Sie ab.

Davon zu unterscheiden ist der Zustellungsbevollmächtigte nach § 9 ZustG. Diese Vollmacht gilt gegenüber der Behörde, die dann den Bevollmächtigten als Empfänger bezeichnet.

RSa und RSb: der rechtliche Unterschied

  • RSa ist die Zustellung zu eigenen Handen. Nach § 21 ZustG dürfen solche Dokumente „nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden“. Laut oesterreich.gv.at darf ein RSa-Brief nur dem Empfänger selbst oder einer Person mit Postvollmacht zugestellt werden, sonst wird er hinterlegt.
  • RSb ist die gewöhnliche Zustellung mit Rückschein. Hier ist die Ersatzzustellung nach § 16 ZustG möglich (oesterreich.gv.at).

Mehr dazu steht im Beitrag RSa- und RSb-Briefe erklärt.

Elektronische Zustellung ersetzt die Anschrift nicht

Nach § 1b E-Government-Gesetz haben Unternehmen „an der elektronischen Zustellung teilzunehmen“. Laut USP sind davon nur Unternehmen ausgenommen, die wegen der Umsatzgrenze keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen. Die Geschäftsanschrift verliert dadurch nicht an Bedeutung: Laut USP ist sie „für die Zustellung von gerichtlichen Sendungen maßgeblich“.

Was Firmenbuch, Gewerbebehörde und Impressum verlangen

Firmenbuch

  • Eintragung: Sitz und Geschäftsanschrift werden eingetragen (§ 3 Abs. 1 Z 4 FBG, § 11 GmbHG). Das Firmenbuch ist öffentlich, laut oesterreich.gv.at kann jede und jeder „Einsicht nehmen und Auszüge anfordern“. Eine private Wohnadresse als Geschäftsanschrift wird damit für alle sichtbar.
  • Änderungen: Sie sind „beim Gericht unverzüglich anzumelden“ (§ 10 Abs. 1 FBG).
  • Folgen bei Versäumnis: Wer eine Anmeldung unterlässt, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.600 Euro dazu anzuhalten (§ 24 Abs. 1 FBG).

Wie die Gründung Schritt für Schritt abläuft, zeigt die Seite zum Ablauf der GmbH-Gründung mit Adresse in Wien.

Gewerbebehörde

Die Gewerbeanmeldung ist „bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten“ und muss den „für die Ausübung in Aussicht genommenen Standort“ genau bezeichnen (§ 339 Abs. 1 und 2 GewO). Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen „in dem betreffenden Standort“ vorliegen (§ 340 Abs. 1 GewO).

Das USP beschreibt den Gewerbestandort als Ort, „an dem das Gewerbe ausgeübt wird bzw. der Betrieb geleitet wird“. Gesellschaften können „entweder die Geschäftsanschrift laut Firmenbuch als Gewerbestandort angeben oder einen abweichenden Gewerbestandort wählen“. Die Geschäftsadresse von Postservice.at wird dafür als Betriebsstätte genutzt. Eine spätere Verlegung des Standorts ist der Behörde anzuzeigen (§ 46 Abs. 2 GewO). Den Ablauf erklärt der Beitrag Gewerbeanmeldung in Österreich.

Website, E-Mail und Geschäftsbriefe

  • Unternehmensgesetzbuch: Eingetragene Unternehmen haben auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten „die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer“ sowie „das Firmenbuchgericht“ anzugeben (§ 14 Abs. 1 UGB). Gefragt ist hier der Sitz, nicht die Geschäftsanschrift.
  • E-Commerce-Gesetz: Wer online anbietet, nennt unter anderem „die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist“, sowie Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (§ 5 Abs. 1 ECG).
  • Mediengesetz: Die Offenlegung nennt „Wohnort oder Sitz“ des Medieninhabers (§ 25 MedienG). Für eine Website, die nur das Unternehmen präsentiert, genügen nach § 25 Abs. 5 MedienG Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Sitz.

Was umgangssprachlich „Impressum“ heißt, sind auf Websites diese Informations- und Offenlegungspflichten. Ein Impressum im Sinn von § 24 MedienG ist laut USP für Websites nicht vorgesehen, wohl aber für Newsletter. Mehr dazu im Beitrag zur Impressumspflicht in Österreich.

Warum eine verlässliche Geschäftsanschrift zählt

Das Zustellrecht kennt mehrere Wege, auf denen ein Schriftstück als zugestellt gilt, auch wenn es niemand gelesen hat. Deshalb kommt es darauf an, dass an der Geschäftsanschrift jemand die Post annimmt und Sie rasch davon erfahren.

  1. Hinterlegung: Kann an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, wird das Schriftstück unter den Voraussetzungen des § 17 ZustG hinterlegt, und eine Verständigung kommt in den Briefkasten. Es liegt „mindestens zwei Wochen zur Abholung“ bereit und gilt „mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt“ (§ 17 ZustG). Ab dann laufen Fristen. Hintergründe liefert der Beitrag zur Zustellfiktion in Österreich.
  2. Umzug ohne Meldung: Wer während eines Verfahrens die Abgabestelle wechselt und das nicht meldet, riskiert eine Hinterlegung „ohne vorausgehenden Zustellversuch“ (§ 8 ZustG).
  3. Firmenbuchgericht: Misslingt die Zustellung an der Geschäftsanschrift, „weil dort keine Abgabestelle besteht“, versucht das Gericht zuerst die Privatanschriften der Geschäftsführung. Bleibt auch das erfolglos, kann es über die Ediktsdatei zustellen, und die Zustellung gilt nach zwei Wochen als bewirkt. Zusätzlich trägt das Gericht von Amts wegen ein, dass die Geschäftsanschrift unbekannt ist (§ 21 Abs. 3 FBG, § 3 Abs. 1 Z 4a FBG). Dieser Vermerk ist im öffentlichen Firmenbuch sichtbar.
  4. Andere Gerichte und Behörden: Gerichte stellen bei unbekannter Abgabestelle über die Ediktsdatei zu (§ 115 ZPO), Verwaltungsbehörden durch Kundmachung an der Amtstafel (§ 25 ZustG).

Checkliste: GmbH mit virtueller Geschäftsadresse

  1. Sitz festlegen: die Gemeinde, in der Betrieb, Geschäftsleitung oder Verwaltung geführt werden (§ 5 Abs. 2 GmbHG). Bei Postservice.at arbeiten Sie dafür direkt an der Adresse in Wien.
  2. Geschäftsanschrift prüfen: echte physische Adresse mit Straße und Hausnummer, kein Postfach.
  3. Übernahme klären: Wer nimmt dort Post entgegen, und liegt dafür eine Postvollmacht vor? Wie wird mit RSa-Briefen und dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ umgegangen?
  4. Benachrichtigung regeln: Wie schnell erfahren Sie von einer Hinterlegung? Die Abholfrist beträgt mindestens zwei Wochen, die Zustellwirkung tritt schon am ersten Tag ein.
  5. Gewerbestandort angeben: Gesellschaften können die Geschäftsanschrift laut Firmenbuch als Gewerbestandort angeben oder einen eigenen Standort wählen.
  6. Pflichtangaben setzen: Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht auf Website, E-Mail und Briefpapier, dazu die geografische Anschrift nach dem E-Commerce-Gesetz.
  7. Elektronische Zustellung einrichten: Teilnahme ist für Unternehmen grundsätzlich Pflicht.
  8. Änderungen melden: neue Geschäftsanschrift unverzüglich ans Firmenbuch, bei gleicher Gemeinde ohne Beglaubigung.

Postservice.at stellt eine solche Geschäftsanschrift in der Seitenstettengasse 5/37 im 1. Bezirk bereit, als echte physische Adresse ab 49 Euro netto im Monat bei jährlicher Zahlung. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 17:30 Uhr besetzt, Post holen Sie Montag bis Sonntag selbst ab oder erhalten sie je nach Paket digital per Scan. Im Premium-Paket holen wir RSa- und RSb-Briefe mit Postvollmacht ab. Arbeitsplätze und Meetingraum am selben Standort machen die Adresse auch zum Sitz Ihrer GmbH. Was zur zustellfähigen Geschäftsanschrift in 1010 Wien gehört, steht auf der Leistungsseite.

Häufige Fragen

Kann ich eine GmbH mit virtueller Geschäftsadresse gründen?

Ja. Eingetragen werden der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift (§ 11 GmbHG, § 3 Abs. 1 Z 4 FBG). Die Geschäftsadresse von Postservice.at in der Seitenstettengasse 5/37 ist eine solche Anschrift, und weil es dort Arbeitsplätze und einen Meetingraum gibt, eignet sie sich auch als Sitz Ihrer GmbH in Wien.

Was ist der Unterschied zwischen Sitz und Geschäftsanschrift?

Der Sitz ist ein Ort, in der Regel die Gemeinde, etwa Wien. Er steht im Gesellschaftsvertrag und bestimmt unter anderem, welches Firmenbuchgericht zuständig ist. Die Geschäftsanschrift ist die konkrete Adresse mit Straße und Hausnummer, an die zugestellt wird. Beide werden getrennt im Firmenbuch eingetragen.

Muss die Geschäftsführung am Sitz der GmbH arbeiten?

§ 5 Abs. 2 GmbHG nennt drei Anknüpfungspunkte für den Sitz: einen Betrieb, die Geschäftsleitung oder die Verwaltung. Am Standort von Postservice.at stehen Arbeitsplätze, Coworking und ein Meetingraum bereit, die Geschäftsführung kann dort also arbeiten und die Verwaltung führen.

Reicht ein Postfach als Geschäftsanschrift für die GmbH?

Nein. Die Geschäftsanschrift ist eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. § 2 Z 4 ZustG zählt dafür Wohnung, Betriebsstätte, Sitz, Geschäftsraum, Kanzlei und Arbeitsplatz auf, ein Postfach ist nicht darunter.

Was passiert, wenn an der Geschäftsanschrift niemand die Post annimmt?

Behördenpost wird hinterlegt und gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Kann das Firmenbuchgericht an der Geschäftsanschrift nicht zustellen, versucht es die Privatanschriften der Geschäftsführung und danach die Ediktsdatei. Bei Postservice.at ist das Büro deshalb Montag bis Freitag von 9 bis 17:30 Uhr besetzt. Bei RSb-Sendungen und Paketen benachrichtigen wir Sie per E-Mail.

Quellen

Gesetze in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), abgerufen am 1. Oktober 2026:

Offizielle Informationsseiten:

Stand Oktober 2026. Alle Gesetzesstellen in der am 1. Oktober 2026 geltenden Fassung. Titelbild: Foto von Scott Graham auf Unsplash.

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