RSb-Brief
Ein RSb-Brief (Rückscheinbrief b) ist ein behördliches Schriftstück, das nachweisbar zugestellt werden muss. Im Unterschied zum RSa-Brief darf ein RSb-Brief auch an Bevollmächtigte oder Mitbewohner ausgehändigt werden. Der Empfang wird durch eine Unterschrift auf dem Rückschein bestätigt.
Erklärung
RSb-Briefe werden von Behörden und Gerichten verwendet, wenn eine nachweisbare Zustellung erforderlich ist, aber keine persönliche Übergabe an den Empfänger notwendig ist. Typische Inhalte sind Steuerbescheide, Vorschreibungen und behördliche Mitteilungen. Die Zustellung kann an jede Person erfolgen, die an der Abgabestelle anwesend ist und zur Annahme bereit ist. Bei hinterlegter Postvollmacht können auch Bevollmächtigte RSb-Briefe entgegennehmen. Die Zustellung gilt mit Übergabe als bewirkt.
Warum ist das wichtig?
Für Unternehmen ist die zuverlässige Annahme von RSb-Briefen geschäftskritisch. Nicht abgeholte RSb-Briefe führen zur Zustellfiktion und möglicherweise zu versäumten Fristen. Eine professionell betreute Geschäftsadresse mit Postvollmacht stellt die Annahme sicher.
Rechtliche Grundlage
§ 13 ff. ZustG (Zustellgesetz), § 22 ZustG (Ersatzzustellung)
Bezug zu postservice.at
Im Premium-Paket von postservice.at werden RSb-Briefe durch Bevollmächtigte mit hinterlegter Postvollmacht angenommen. Sie werden umgehend benachrichtigt und können den Brief selbst abholen oder digital per Scan erhalten.
Häufige Fragen
Kann postservice.at RSb-Briefe für mich annehmen?
Ja, im Premium-Paket nehmen unsere Bevollmächtigten RSb-Briefe für Sie entgegen. Dafür wird eine Postvollmacht bei der Post hinterlegt.
Was passiert, wenn ein RSb-Brief nicht angenommen wird?
Wird ein RSb-Brief nicht angenommen oder ist niemand anwesend, wird er bei der Post hinterlegt. Ab dem Hinterlegungstag gilt die Zustellfiktion und behördliche Fristen beginnen zu laufen.
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