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Notar & Beurkundung

Was der Notar bei der GmbH-Gründung kostet

Woraus sich die Notarkosten bei einer GmbH-Gründung zusammensetzen, welche Posten dazukommen und an welchen Stellen sich tatsächlich sparen lässt.

1. September 20267 Min. Lesezeit

Die Notarkosten sind bei einer GmbH-Gründung der größte einzelne Posten, und zugleich der, über den vorher am wenigsten Klarheit besteht. Das liegt daran, dass es keinen Fixpreis gibt: Die Gebühr wird nach dem Notariatstarifgesetz nach dem Wert des Gegenstandes bemessen, auf den sich die Tätigkeit bezieht (§ 5 Abs 1 Notariatstarifgesetz). Wie dieser Wert angesetzt wird, entscheidet über den Preis.

Als grobe Orientierung werden für den Gesellschaftsvertrag einer einfachen GmbH häufig rund 800 bis 2.500 Euro genannt. Diese Spanne ist ein Erfahrungswert aus der Praxis und kein Tarifwert: Aus dem Notariatstarifgesetz lässt sie sich nicht herleiten, weil dort keine Pauschale für die Gründung steht. Verbindlich ist allein die Aufschlüsselung der beauftragten Kanzlei. Was den Betrag innerhalb dieser Spanne nach oben oder unten bewegt, steht in den folgenden Abschnitten.

Woraus sich der Preis zusammensetzt

Eine Gründungsrechnung besteht aus vier Blöcken: dem Honorar für die Errichtung des Notariatsakts, den Beglaubigungen der Musterzeichnungen, den Gerichtsgebühren für das Firmenbuch und der Umsatzsteuer. Gerichtsgebühren, sonstige Barauslagen und die Umsatzsteuer sind laut Gesetz gesondert zu ersetzen, sie stecken also nicht im Honorar.

PostenWas dahinterstecktGrundlage
Errichtung des NotariatsaktsEntwurf, Belehrung, Verlesung und Beurkundung des GesellschaftsvertragsWertgebühr nach dem Wert der Sache, § 5 Notariatstarifgesetz
BeglaubigungenMusterzeichnung jeder vertretungsbefugten Person§ 25 Notariatstarifgesetz
Firmenbuch-AnmeldungErstellung und elektronische Einbringung beim GerichtTarif des Notariatstarifgesetzes
BarauslagenGerichtsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Postgebühren§ 10 Notariatstarifgesetz, gesondert zu ersetzen
Umsatzsteuerauf das Honorar§ 10 Notariatstarifgesetz, gesondert zu ersetzen

Die einzelnen Gebührenbeträge werden auf volle 10 Cent aufgerundet (§ 11 Notariatstarifgesetz).

Wie die Bemessungsgrundlage berechnet wird

Bemessungsgrundlage ist bei einer Gründung im Regelfall das Stammkapital. Schließen bis zu vier natürliche Personen den Gesellschaftsvertrag, zählt davon aber nur die Hälfte. Beschränkt sich die Errichtungserklärung einer einzelnen natürlichen Person auf den gesetzlichen Mindestinhalt, sind es pauschal 500 Euro. Geregelt ist das in § 5 des Notariatstarifgesetzes.

KonstellationStammkapitalBemessungsgrundlage
Eine natürliche Person, Errichtungserklärung auf den Mindestinhalt beschränkt10.000 Euro500 Euro (§ 5 Abs 8a)
Eine natürliche Person, individuell ausgestaltete Erklärung10.000 Euro5.000 Euro (§ 5 Abs 8)
Zwei bis vier natürliche Personen10.000 Euro5.000 Euro (§ 5 Abs 8)
Zwei bis vier natürliche Personen35.000 Euro17.500 Euro (§ 5 Abs 8)
Mehr als vier Gründer oder eine Gesellschaft als Gründerin35.000 Euro35.000 Euro (§ 5 Abs 8 erster Satz)

Die halbierte Grundlage gilt ausdrücklich auch für die Beglaubigung der Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung. Die 500-Euro-Regel steht seit 1. Jänner 2024 in dieser Fassung im Gesetz. Der Mindestinhalt umfasst Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Stammeinlagen sowie die Bestellung des Geschäftsführers; zulässig sind zusätzlich nur Regelungen zum Ersatz der Gründungskosten und zur Verteilung des Bilanzgewinns.

Wie stark die Gebühr mit der Bemessungsgrundlage steigt

Der Tarif ist degressiv gebaut. Je höher die Bemessungsgrundlage, desto breiter werden die Stufen, in denen die Gebühr überhaupt noch wächst. Ein doppelt so hohes Stammkapital führt deshalb nie zu einer doppelt so hohen Gebühr, und nach oben ist der Tarif gedeckelt.

Der Grundtarif für zweiseitige Rechtsgeschäfte (§ 18 Abs 1 Notariatstarifgesetz) staffelt sich so, Beträge in der seit 1. Mai 2023 geltenden Fassung:

BemessungsgrundlageSteigerung
über 7.270 bis 21.800 Euroje angefangene weitere 1.820 Euro um 63 Euro
über 21.800 bis 72.670 Euroje angefangene weitere 3.630 Euro um 75,60 Euro
über 72.670 bis 363.360 Euroje angefangene weitere 7.270 Euro um 151,10 Euro
über 363.360 bis 726.730 Euroje angefangene weitere 36.340 Euro um 151,10 Euro
über 726.730 Euroje angefangene weitere 72.670 Euro um 151,10 Euro, höchstens bis zu einer Bemessungsgrundlage von 3.633.640 Euro

Für andere Urkundenarten sieht das Gesetz eigene Sätze vor. Welche Tarifstelle die Kanzlei im Einzelfall heranzieht, hängt von der Art der Urkunde ab, und genau deshalb lässt sich der Endbetrag vorab nicht seriös als Pauschale nennen. Zwei Regeln verschieben ihn zusätzlich: Kann die Kanzlei einen von Ihnen beigestellten endgültigen Entwurf verwenden, der außer den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen keine Änderung braucht, halbiert sich die Wertgebühr (§ 4 Z 1). Ist die Tätigkeit von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit, darf erhöht werden, aber höchstens auf das Doppelte (§ 3 Abs 1).

Was zusätzlich anfällt

Neben dem Honorar stehen die Gerichtsgebühren für das Firmenbuch. Für eine GmbH sind das seit 1. August 2026 eine Eingabengebühr von 47 Euro und eine Eintragungsgebühr von 475 Euro, zusammen 522 Euro. Die Kanzlei legt sie aus und verrechnet sie als Barauslage weiter, sie sind kein Teil des Honorars.

  • Gerichtsgebühren für die Firmenbuch-Eintragung. 47 Euro Eingabengebühr und 475 Euro Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 Z I des Gerichtsgebührengesetzes, Beträge seit 1. August 2026.
  • Gewerbeanmeldung. Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei, § 333a der Gewerbeordnung befreit Schriften und Eingaben nach diesem Gesetz von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes. Näheres in Gewerbeanmeldung in Österreich.
  • Geschäftsadresse. Ohne zustellfähige Anschrift keine Eintragung.
  • Bankkonto und Einzahlungsbestätigung. Vor der Anmeldung müssen auf die bar zu leistenden Einlagen mindestens insgesamt 5.000 Euro eingezahlt sein (§ 10 Abs 1 GmbH-Gesetz). Der Nachweis erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstituts oder des Notars als Treuhänder.

Wo sich tatsächlich sparen lässt

Drei Ansatzpunkte senken die Rechnung wirklich: ein fertiger Vertragsentwurf, der die tarifmäßige Wertgebühr auf die Hälfte drückt, die vereinfachte Gründung, bei der der Notariatsakt ganz entfällt, und die Neugründungsförderung, die die Gerichtsgebühren streicht. Alles andere spart wenig oder kostet an anderer Stelle mehr.

Der Mustervertrag. Ein Standard-Gesellschaftsvertrag ohne individuelle Klauseln bedeutet weniger Aufwand für Entwurf und Beratung. Das Gesetz honoriert das ausdrücklich: Liegt ein endgültiger Entwurf vor, der keine Änderung oder Ergänzung mehr erfordert, ermäßigt sich die tarifmäßige Wertgebühr auf die Hälfte (§ 4 Z 1 Notariatstarifgesetz). Wer besondere Regelungen zu Stimmrechten, Nachfolge oder Anteilsübertragung braucht, zahlt dafür, und das ist meist gut investiert. Wer sie nicht braucht, sollte sie sich nicht andrehen lassen. Die vereinfachte Gründung. Bei einer Einpersonengesellschaft, deren einziger Gesellschafter zugleich einziger Geschäftsführer ist, entfällt der Notariatsakt vollständig. Die Errichtungserklärung bedarf nach § 9a Abs 4 GmbH-Gesetz abweichend von § 4 Abs 3 nicht der Form eines Notariatsakts, sondern wird elektronisch abgegeben, und auch die Firmenbuch-Anmeldung braucht dann keine beglaubigte Form (§ 9a Abs 5). Vorausgesetzt sind ein Stammkapital von 10.000 Euro mit 5.000 Euro Bareinzahlung und die Mitwirkung eines Kreditinstituts. Wann er infrage kommt, stellt der Beitrag GmbH online gründen gegenüber. Die Neugründungsförderung. Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) zählt in § 1 abschließend auf, was bei einer echten Neugründung nicht erhoben wird. Für eine GmbH sind drei Punkte relevant: Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 1 Z 1), die Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch nach Tarifpost 10 Z I des Gerichtsgebührengesetzes (§ 1 Z 3) und, sobald Sie jemanden anstellen, ein Teil der lohnabhängigen Dienstgeberabgaben (§ 1 Z 7). Das Notarhonorar steht nicht auf dieser Liste und bleibt in voller Höhe bestehen.

Voraussetzung ist eine Neugründung im Sinn des § 2 NeuFöG, also eine neu geschaffene betriebliche Struktur und kein bloßer Rechtsform- oder Inhaberwechsel, sowie die Vorlage des amtlichen Vordrucks bei den in Betracht kommenden Behörden (§ 4 Abs 1). Auf dem Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung unter Inanspruchnahme der Beratung der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung erstellt wurde (§ 4 Abs 3); alternativ ist die Erklärung elektronisch über das Unternehmensserviceportal möglich (§ 4 Abs 4).

Der Vordruck kann auch nachgereicht werden: Nach Anmerkung 8 zu Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes entfallen die Eintragungs- und die zugehörigen Eingabengebühren ebenso, wenn er spätestens 14 Tage nach dem Eintragungsantrag beim zuständigen Gericht einlangt, sofern die Befreiung im Antrag ausdrücklich in Anspruch genommen und die Nachreichung erklärt wurde. Das ist der Punkt, an dem am meisten Geld liegen bleibt, wenn er vergessen wird, bei einer GmbH derzeit 522 Euro.

Was sich hingegen nicht lohnt: am Stammkapital zu sparen, nur um die Bemessungsgrundlage zu drücken. Das Mindeststammkapital liegt ohnehin bei 10.000 Euro (§ 6 Abs 1 GmbH-Gesetz), bei bis zu vier natürlichen Personen geht davon nur die Hälfte in die Bemessung ein, und das Stammkapital ist Betriebsvermögen und bleibt im Unternehmen. Die Ersparnis bei den Gebühren steht dazu in keinem Verhältnis.

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Fragen Sie vor der Beauftragung nach einer Aufschlüsselung, nicht nach einer Pauschale. Darauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch: Auf Verlangen muss die Kanzlei ein gesondertes Gebührenverzeichnis ausstellen, das die Gebühren im Einzelnen aufschlüsselt und Erhöhungen ausdrücklich ausweist (§ 15 Abs 2 Notariatstarifgesetz).

Hineingehören die Wertgebühr samt der angesetzten Bemessungsgrundlage, die Beglaubigungen, die Firmenbuch-Anmeldung, die Barauslagen und die Umsatzsteuer. Prüfen Sie besonders zwei Zeilen: welche Bemessungsgrundlage angesetzt wurde, und ob eine Erhöhung nach § 3 verrechnet wird. Beides ist nachvollziehbar zu begründen.

Eine Kanzlei in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Übersicht der Kanzleien in Wien nach Bezirk.

Häufige Fragen

Sind Notarkosten verhandelbar?

Der Notariatstarif gibt den Rahmen vor. Der Aufwand, der in den Vertrag fließt, ist aber gestaltbar, und ein fertiger Entwurf halbiert die Wertgebühr. Sind Sie mit der verrechneten Gebühr nicht einverstanden, können Sie nach § 17 Abs 1 Notariatstarifgesetz die gütliche Vermittlung der Notariatskammer in Anspruch nehmen.

Sind die Notarkosten steuerlich absetzbar?

Gründungskosten sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Wie sie konkret zu behandeln sind, klärt die Steuerberatung.

Was kostet der Notar bei einer FlexCo?

Die Systematik ist dieselbe wie bei der GmbH. Auf die Flexible Kapitalgesellschaft sind laut § 1 Abs 2 Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz die für die GmbH geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit dort nichts anderes geregelt ist, der Gesellschaftsvertrag ist also ebenfalls ein Notariatsakt. Details zur Rechtsform stehen im Beitrag zur FlexCo-Gründung.

Fallen bei späteren Änderungen wieder Notarkosten an?

Ja, aber deutlich geringere, solange der Gesellschaftsvertrag unberührt bleibt. Wird er geändert, verlangt § 49 Abs 1 GmbH-Gesetz einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss. An Gerichtsgebühren fallen dafür 70 Euro Eintragungsgebühr an, bei einer Kapitaländerung 222 Euro, dazu jeweils 47 Euro Eingabengebühr. Welche Änderung welchen Aufwand auslöst, steht im Beitrag Firmenbucheintrag ändern.

Muss ich das Stammkapital vollständig einzahlen?

Nein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen vor der Anmeldung mindestens insgesamt 5.000 Euro eingezahlt sein (§ 10 Abs 1 GmbH-Gesetz). Für die Bemessung der Notarkosten zählt aber das vereinbarte Stammkapital, nicht der eingezahlte Teil.

Quellen

Stand: August 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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