Firmenbucheintrag ändern: Adresse, Geschäftsführer, Kosten
Firmenbucheintrag ändern: Geschäftsanschrift ohne Beglaubigung, neuer Geschäftsführer mit Musterzeichnung, Firmenwortlaut per Notar. Form und Gebühren.

Eine Änderung im Firmenbuch melden Sie beim Firmenbuchgericht an, und zwar unverzüglich (§ 10 Abs. 1 Firmenbuchgesetz). Eine neue Geschäftsanschrift in derselben Gemeinde braucht keine Beglaubigung und geht auch online mit ID Austria. Ein neuer Geschäftsführer braucht eine beglaubigte Anmeldung samt Musterzeichnung. Firmenwortlaut und Sitz ändern den Gesellschaftsvertrag und laufen über einen notariell beurkundeten Beschluss. Bei der GmbH kostet jede Eingabe 47 Euro Gerichtsgebühr, eine Änderung des Gesellschaftsvertrags zusätzlich eine Eintragungsgebühr von in der Regel 70 Euro (Stand 1. August 2026).
Dieser Beitrag ordnet die Fälle nach Aufwand und erklärt, welche Form das Gericht jeweils verlangt und was die Änderung kostet.
Die drei Aufwandsstufen
Es gibt drei Stufen: die Anmeldung ohne Beglaubigung, die beglaubigte Anmeldung und die Änderung des Gesellschaftsvertrags mit notariell beurkundetem Beschluss. Welche greift, hängt davon ab, ob der Vertrag berührt wird. Firma und Sitz gehören nach § 4 Abs. 1 GmbH-Gesetz zwingend hinein, die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift nicht.
| Änderung | Gesellschaftsvertrag betroffen? | Form der Anmeldung |
|---|---|---|
| Geschäftsanschrift innerhalb derselben Gemeinde | nein | vereinfachte Anmeldung, ohne Beglaubigung |
| Wechsel der Geschäftsführung | nein | beglaubigte Anmeldung plus Musterzeichnung |
| Neuer Firmenwortlaut | ja | notariell beurkundeter Beschluss plus Anmeldung |
| Verlegung des Sitzes in eine andere Gemeinde | ja | notariell beurkundeter Beschluss plus Anmeldung |
Der Unterschied ist erheblich: Eine reine Adressänderung innerhalb von Wien kommt ohne Notariat aus, die Verlegung des Sitzes in eine andere Gemeinde ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags mit allem, was dazugehört. Der Sitz ist dabei die politische Gemeinde, die Geschäftsanschrift die konkrete Adresse für Zustellungen; beide stehen im Firmenbuch.
Die Geschäftsanschrift ändern
Das ist der einfachste Fall. Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift betreffen, bedürfen nach § 11 Firmenbuchgesetz ausdrücklich nicht der beglaubigten Form. Es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl. Laut Unternehmensserviceportal steht dafür ein Online-Formular der Justiz bereit, die Anmeldung erfolgt mit ID Austria.
Das ist eine bewusste Ausnahme. Der Grundsatz steht in § 11 Unternehmensgesetzbuch: Anmeldungen zum Firmenbuch sind in der Regel in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Für die Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig, die Adresse der Internetseite und einige weitere Angaben nimmt das Firmenbuchgesetz diesen Grundsatz zurück.
Was Sie brauchen: die neue Anschrift, an der zugestellt werden kann, die unterschriebene Anmeldung und die Eingabengebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz.
Der Punkt, an dem es in der Praxis hakt: Die Adresse muss zustellfähig sein. Eingetragen wird die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift, an der behördliche Schriftstücke tatsächlich ankommen. Ein reines Postfach erfüllt das nicht, denn Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ist etwa der Sitz, die Betriebsstätte oder der Geschäftsraum, kein Fach bei der Post. Wer die Adresse ändert, weil er aus dem Homeoffice heraus will oder weil die Wohnadresse nicht länger öffentlich im Register stehen soll, braucht also zuerst eine neue Anschrift.
Genau dafür gibt es die Möglichkeit, eine ladungsfähige Geschäftsadresse in Wien zu mieten, ohne Räume anzumieten. Bei Postservice.at gehört die Zustimmungserklärung des Adressinhabers für das Firmenbuch zum Leistungsumfang.
Liegt die neue Adresse in einer anderen Gemeinde, ist es keine reine Adressänderung mehr, sondern eine Sitzverlegung. Wie Sie den Firmensitz in eine andere Gemeinde verlegen, welches Gericht zuständig ist und welche Meldungen danach folgen, steht im eigenen Beitrag.
Die Geschäftsführung wechseln
Hier verlangt das Gesetz mehr. Nach § 17 Abs. 1 GmbH-Gesetz sind die jeweiligen Geschäftsführer und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Der Gesellschaftsvertrag bleibt davon unberührt.
Dazu kommt ein zweiter Vorgang. Neue Geschäftsführer haben nach derselben Bestimmung ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Diese hinterlegte Unterschrift ist die Musterzeichnung.
Grundlage der Bestellung ist in der Regel ein Gesellschafterbeschluss. Die notarielle Beurkundung schreibt § 49 Abs. 1 GmbH-Gesetz nur für Beschlüsse vor, die den Gesellschaftsvertrag ändern. Bleibt der Vertrag unverändert, braucht der Beschluss selbst keine Notariatsform; der Anmeldung ist aber der Nachweis der Bestellung in beglaubigter Form beizufügen.
Den Firmenwortlaut ändern
Hier wird es aufwendig. Der Firmenwortlaut steht nach § 4 Abs. 1 GmbH-Gesetz zwingend im Gesellschaftsvertrag, seine Änderung ist damit eine Vertragsänderung. § 49 Abs. 1 verlangt dafür einen Gesellschafterbeschluss, der notariell beurkundet werden muss, § 50 Abs. 1 eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Verlangt ist die notarielle Beurkundung des Beschlusses, nicht ein Notariatsakt. Den fordert das GmbH-Gesetz an anderer Stelle, etwa in § 4 Abs. 3 für den Gesellschaftsvertrag selbst und in § 76 Abs. 2 für die Übertragung von Geschäftsanteilen. Für die FlexCo gilt dasselbe, weil § 1 Abs. 2 FlexKapGG das GmbH-Recht subsidiär anwendbar erklärt.
Der Anmeldung sind nach § 51 Abs. 1 zwei Dokumente anzuschließen: der beurkundete Abänderungsbeschluss und der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags, versehen mit der Beurkundung eines Notars, dass die geänderten Bestimmungen dem Beschluss entsprechen. Anzumelden ist von sämtlichen Geschäftsführern. Wirksam wird die Änderung erst mit der Eintragung, das stellt § 49 Abs. 2 ausdrücklich klar.
Dazu kommt die inhaltliche Prüfung. Der neue Name muss Unterscheidungskraft besitzen, darf nicht irreführen (§ 18 Unternehmensgesetzbuch) und enthält bei der GmbH zwingend die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, auch abgekürzt (§ 5 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Welche Regeln gelten und wie sich ein Name vorab prüfen lässt, steht im Beitrag zum Firmenwortlaut in Österreich.
Nicht vergessen: Nach der Änderung passen Sie Impressum, Geschäftspapiere, Rechnungen und Verträge an. Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht gehören nach § 14 Unternehmensgesetzbuch auf Geschäftsbriefe, Bestellscheine und die Website. Welche Angaben auf Rechnungen stehen müssen, zeigt die Übersicht der Pflichtangaben auf Rechnungen.
Was die Änderungen kosten
Zwei Posten kommen zusammen. Für die Eingabe beim Firmenbuchgericht fällt die Eingabengebühr nach Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes an, bei einer GmbH seit 1. August 2026 47 Euro. Dazu kommen die Notarkosten nach dem Notariatstarifgesetz, sobald beglaubigt oder beurkundet werden muss.
| Posten | Grundlage | Betrag |
|---|---|---|
| Eingabengebühr bei einer GmbH, je Eingabe | Tarifpost 10 I lit. a Z 5 | 47 Euro |
| Zuschlag, wenn nicht alles über den elektronischen Rechtsverkehr kommt | Anmerkung 1a zu Tarifpost 10 | 24 Euro |
| Eintragungsgebühr für sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrags | Tarifpost 10 I lit. c Z 10 | 70 Euro |
Wie oft gezahlt wird, entscheiden zwei Regeln in den Anmerkungen zu Tarifpost 10. Die Eingabengebühr ist nach Anmerkung 2 nur einmal zu entrichten, auch wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält. Die Eintragungsgebühren nach lit. c fallen nach Anmerkung 7 dagegen für jede einzelne Eintragung an, wenn mehrere Tatbestände zutreffen.
Für die reine Adressänderung und für den Wechsel der Geschäftsführung sieht der Katalog der Eintragungsgebühren in Tarifpost 10 I lit. c nichts vor. Dort stehen Kapitaländerungen, Umgründungen und Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Es bleibt in diesen beiden Fällen also bei der Eingabengebühr.
Eine Warnung steht in Anmerkung 4: Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. Sie fällt auch dann an, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung geführt hat. Eine unvollständige Anmeldung kostet also Geld, ohne etwas zu bewirken.
Wie sich die Notarkosten bemessen, erklärt der Beitrag zur Kostenrechnung beim Notar, die Logik gilt für Änderungen sinngemäß.
Wer die Änderung einreicht
Sie können die Anmeldung selbst einbringen, die Geschäftsanschrift auch online mit ID Austria. Bei beglaubigten Anmeldungen und Vertragsänderungen spricht das Gebührenrecht für das Notariat: Werden nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, erhöht sich die Eingabengebühr nach Anmerkung 1a zu Tarifpost 10 um 24 Euro.
Notarinnen und Notare sind nach § 89c Abs. 5 Gerichtsorganisationsgesetz zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet und bringen darüber ein, der Zuschlag entfällt damit. Dass dabei gleich geprüft wird, ob die Beilagen vollständig sind, zählt angesichts von Anmerkung 4 ebenfalls.
Eine Kanzlei in der Nähe finden Sie in unserer Übersicht der Notariate in Ihrer Nähe, sortiert nach Bezirk.
Häufige Fragen
Muss ich die neue Geschäftsanschrift dem Firmenbuch melden?
Ja. Die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift ist nach § 3 Abs. 1 Z 4 Firmenbuchgesetz eine eingetragene Tatsache, und § 10 Abs. 1 verlangt, Änderungen eingetragener Tatsachen unverzüglich anzumelden. Solange die alte Adresse im Register steht, wird auch dorthin zugestellt.
Brauche ich für die Adressänderung einen Notariatsakt?
Nein, und nicht einmal eine Beglaubigung. § 11 Firmenbuchgesetz stellt Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift betreffen, ausdrücklich von der beglaubigten Form frei. Es genügt die Unterschrift vertretungsbefugter Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl, solange der Sitz in derselben Gemeinde bleibt.
Wie lange dauert eine Änderung im Firmenbuch?
Das hängt vom Gericht und von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Ist eine Anmeldung unvollständig, fordert das Gericht laut Unternehmensserviceportal innerhalb einer Frist zur Behebung des Mangels auf. Über die Eintragung entscheidet es mit Beschluss, der Ihnen zugestellt wird.
Was passiert, wenn ich die Änderung nicht melde?
Zweierlei. Behörden stellen weiter an die eingetragene Geschäftsanschrift zu, denn sie gilt als Zustelladresse. Und das Gericht kann nach § 24 Firmenbuchgesetz Zwangsstrafen bis zu 3.600 Euro verhängen; wer zwei Monate nach Rechtskraft immer noch nicht anmeldet, bekommt eine weitere. Was bei einer Hinterlegung an der alten Adresse gilt, erklärt der Beitrag zur Zustellfiktion in Österreich.
Kann ich meine Wohnadresse aus dem Firmenbuch entfernen?
Als Geschäftsanschrift ja, aber nicht ersatzlos: Jeder Rechtsträger braucht eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift im Firmenbuch (§ 3 Abs. 1 Z 4 Firmenbuchgesetz). Sie ersetzen die Wohnadresse durch eine andere zustellfähige Anschrift. Genau dafür ist eine Geschäftsadresse gedacht.
Ändert sich die UID-Nummer bei einer Adressänderung?
Nein. Jedes Unternehmen erhält nur eine österreichische UID-Nummer. Eine neue Anschrift müssen Sie dem Finanzamt aber bekannt geben, am einfachsten in FinanzOnline unter Grunddaten. Informieren Sie auch Ihre Bank, sonst laufen dort weiterhin Schreiben an die alte Adresse.
Quellen
- Firmenbuchgesetz im Rechtsinformationssystem des Bundes (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- § 3 Firmenbuchgesetz: Geschäftsanschrift als eingetragene Tatsache
- § 10 Firmenbuchgesetz: Änderungen sind unverzüglich anzumelden
- § 11 Firmenbuchgesetz: vereinfachte Anmeldung ohne beglaubigte Form
- § 24 Firmenbuchgesetz: Zwangsstrafen bis 3.600 Euro
- § 11 Unternehmensgesetzbuch: Anmeldungen in öffentlich beglaubigter Form
- § 4 GmbH-Gesetz: Pflichtinhalt des Gesellschaftsvertrags
- § 5 GmbH-Gesetz: Firma und Sitz der Gesellschaft
- § 14 und § 18 Unternehmensgesetzbuch: Geschäftspapiere und Eigenschaften der Firma
- § 17 GmbH-Gesetz: Anmeldung der Geschäftsführer und Zeichnung der Unterschrift
- § 49 GmbH-Gesetz: Abänderung des Gesellschaftsvertrags durch notariell beurkundeten Beschluss
- § 51 GmbH-Gesetz: Anmeldung der Vertragsänderung
- § 1 FlexKapGG: subsidiäre Geltung des GmbH-Rechts
- Gerichtsgebührengesetz im Rechtsinformationssystem des Bundes, Tarifpost 10 (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- § 89c Gerichtsorganisationsgesetz: Teilnahmepflicht am elektronischen Rechtsverkehr
- § 2 Zustellgesetz: Abgabestelle
- Öffentliche Firmenbuchabfrage über JustizOnline
- USP: Adressänderung, Geschäftsanschrift und Unternehmenssitz (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- USP: Firmenbuch, Verfahren bei Anmeldungen (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- USP: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (abgerufen am 7. Oktober 2026)
Stand der Angaben: 7. Oktober 2026. Die Gerichtsgebühren geben die Beträge der Tarifpost 10 Gerichtsgebührengesetz wieder, wie sie seit 1. August 2026 gelten (BGBl. II Nr. 227/2026). Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Titelbild: Foto von Jakub Żerdzicki auf Unsplash.
Redaktionell geprüft am 12. Oktober 2026: Zahlen gegen die verlinkten Primärquellen, Rechtsangaben im Rechtsinformationssystem, Preise und Leistungen gegen unsere AGB. Fragen oder Hinweise? Schreiben Sie uns an hello@postservice.at. So prüfen wir unsere Inhalte
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