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Firmenbucheintrag ändern: Adresse, Geschäftsführer, Firmenwortlaut

Adresse, Geschäftsführung oder Firmenwortlaut ändern: welche Form das Firmenbuch verlangt, welche Gebühren anfallen und warum die Adressänderung einfacher ist als gedacht.

28. August 20268 Min. Lesezeit

Ein Firmenbucheintrag ist kein Zustand für die Ewigkeit. Die Geschäftsanschrift ändert sich, die Geschäftsführung wechselt, der Firmenwortlaut wird angepasst. Änderungen eingetragener Tatsachen sind nach § 10 Abs. 1 Firmenbuchgesetz unverzüglich beim Gericht anzumelden, und je nachdem, worum es geht, ist der Aufwand sehr unterschiedlich.

Dieser Beitrag ordnet die häufigsten Fälle nach Aufwand und erklärt, welche Form das Gericht jeweils verlangt.

Die drei Aufwandsstufen

Es gibt drei Stufen: die Anmeldung ohne Beglaubigung, die beglaubigte Anmeldung und die Änderung des Gesellschaftsvertrags mit notariell beurkundetem Beschluss. Welche greift, hängt davon ab, ob der Vertrag berührt wird. Firma und Sitz gehören nach § 4 Abs. 1 GmbH-Gesetz zwingend hinein, die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift nicht.

ÄnderungGesellschaftsvertrag betroffen?Form der Anmeldung
Geschäftsanschrift innerhalb derselben Gemeindeneinvereinfachte Anmeldung, ohne Beglaubigung
Wechsel der Geschäftsführungneinbeglaubigte Anmeldung plus Musterzeichnung
Neuer Firmenwortlautjanotariell beurkundeter Beschluss plus Anmeldung
Verlegung des Sitzes in eine andere Gemeindejanotariell beurkundeter Beschluss plus Anmeldung

Der Unterschied ist erheblich: Eine reine Adressänderung innerhalb von Wien kommt ohne Notariat aus, die Verlegung des Sitzes in eine andere Gemeinde ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags mit allem, was dazugehört.

Die Geschäftsanschrift ändern

Das ist der häufigste Fall und der einfachste. Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift betreffen, bedürfen nach § 11 Firmenbuchgesetz ausdrücklich nicht der beglaubigten Form. Es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl.

Das ist eine bewusste Ausnahme. Der Grundsatz steht in § 11 Unternehmensgesetzbuch: Anmeldungen zum Firmenbuch sind in der Regel in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Für die Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig, die Adresse der Internetseite und einige weitere Angaben nimmt das Firmenbuchgesetz diesen Grundsatz zurück.

Was Sie brauchen: die neue Anschrift, an der zugestellt werden kann, die unterschriebene Anmeldung und die Eingabengebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz. Der Punkt, an dem es in der Praxis hakt: Die Adresse muss zustellfähig sein. Das Firmenbuch verlangt eine Anschrift, an der behördliche Schriftstücke tatsächlich ankommen. Ein reines Postfach erfüllt das nicht. Wer die Adresse ändert, weil er aus dem Homeoffice heraus will oder weil die Wohnadresse nicht länger öffentlich im Register stehen soll, braucht also zuerst eine neue Anschrift.

Genau dafür gibt es die Möglichkeit, eine ladungsfähige Geschäftsadresse in Wien zu mieten, ohne Räume anzumieten. Die Zustimmungserklärung des Adressinhabers, die das Firmenbuchgericht verlangt, gehört dabei zum Leistungsumfang.

Liegt die neue Adresse in einer anderen Gemeinde, ist es keine reine Adressänderung mehr, sondern eine Sitzverlegung. Was dann zusätzlich anfällt, steht im Beitrag zur Verlegung des Firmensitzes nach Wien.

Die Geschäftsführung wechseln

Hier verlangt das Gesetz mehr. Nach § 17 Abs. 1 GmbH-Gesetz sind die jeweiligen Geschäftsführer und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Der Gesellschaftsvertrag bleibt davon unberührt.

Dazu kommt ein zweiter Vorgang. Neue Geschäftsführer haben nach derselben Bestimmung ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. In der Praxis ist der zweite Weg der übliche. Diese hinterlegte Unterschrift ist die Musterzeichnung, an der das Firmenbuch spätere Unterschriften misst.

Grundlage der Bestellung ist in der Regel ein Gesellschafterbeschluss. Die notarielle Beurkundung schreibt § 49 Abs. 1 GmbH-Gesetz nur für Beschlüsse vor, die den Gesellschaftsvertrag ändern. Bleibt der Vertrag unverändert, genügt für den Beschluss selbst ein Umlaufbeschluss oder ein Protokoll.

Den Firmenwortlaut ändern

Hier wird es aufwendig. Der Firmenwortlaut steht nach § 4 Abs. 1 GmbH-Gesetz zwingend im Gesellschaftsvertrag, seine Änderung ist damit eine Vertragsänderung. § 49 Abs. 1 verlangt dafür einen Gesellschafterbeschluss, der notariell beurkundet werden muss, § 50 Abs. 1 eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Verlangt ist die notarielle Beurkundung des Beschlusses, nicht ein Notariatsakt. Den fordert das GmbH-Gesetz an anderer Stelle, etwa in § 4 Abs. 3 für den Gesellschaftsvertrag selbst und in § 76 Abs. 2 für die Übertragung von Geschäftsanteilen. Für die FlexCo gilt dasselbe, weil § 1 Abs. 2 FlexKapGG das GmbH-Recht subsidiär anwendbar erklärt.

Der Anmeldung sind nach § 51 Abs. 1 zwei Dokumente anzuschließen: der beurkundete Abänderungsbeschluss und der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags, versehen mit der Beurkundung eines Notars, dass die geänderten Bestimmungen dem Beschluss entsprechen. Anzumelden ist von sämtlichen Geschäftsführern. Wirksam wird die Änderung erst mit der Eintragung, das stellt § 49 Abs. 2 ausdrücklich klar.

Dazu kommt die inhaltliche Prüfung. Der neue Name muss unterscheidungskräftig sein, darf nicht irreführen und trägt zwingend den Rechtsformzusatz. Welche Regeln gelten und wie sich ein Name vorab prüfen lässt, steht im Beitrag zum Firmenwortlaut in Österreich.

Nicht vergessen: Nach der Änderung müssen Impressum, Geschäftspapiere, Rechnungen und Verträge angepasst werden. Der Rechtsformzusatz gehört überall dorthin, wo das Unternehmen auftritt.

Was die Änderungen kosten

Zwei Posten kommen zusammen. Für die Eingabe beim Firmenbuchgericht fällt die Eingabengebühr nach Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes an, bei einer GmbH seit 1. August 2026 47 Euro. Dazu kommen die Notarkosten nach dem Notariatstarifgesetz, sobald beglaubigt oder beurkundet werden muss.

PostenGrundlageBetrag
Eingabengebühr bei einer GmbH, je EingabeTarifpost 10 I lit. a Z 547 Euro
Zuschlag, wenn nicht alles über den elektronischen Rechtsverkehr kommtAnmerkung 1a zu Tarifpost 1024 Euro
Eintragungsgebühr für sonstige Änderungen des GesellschaftsvertragsTarifpost 10 I lit. c Z 1070 Euro

Wie oft gezahlt wird, entscheiden zwei Regeln in den Anmerkungen zu Tarifpost 10. Die Eingabengebühr ist nach Anmerkung 2 nur einmal zu entrichten, auch wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält. Die Eintragungsgebühren nach lit. c fallen nach Anmerkung 7 dagegen für jede einzelne Eintragung an, wenn mehrere Tatbestände zutreffen.

Für die reine Adressänderung und für den Wechsel der Geschäftsführung sieht der Katalog der Eintragungsgebühren in Tarifpost 10 I lit. c nichts vor. Dort stehen Kapitaländerungen, Umgründungen und Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Es bleibt in diesen beiden Fällen also bei der Eingabengebühr.

Eine Warnung steht in Anmerkung 4: Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. Sie fällt auch dann an, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung geführt hat. Eine unvollständige Anmeldung kostet also Geld, ohne etwas zu bewirken.

Wie sich die Notarkosten bemessen, erklärt der Beitrag zur Kostenrechnung beim Notar, die Logik gilt für Änderungen sinngemäß.

Wer die Änderung einreicht

Sie können die Anmeldung selbst einbringen, in der Praxis übernimmt das aber meist die Notariatskanzlei. Der Grund steht im Gebührenrecht: Werden nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, erhöht sich die Eingabengebühr nach Anmerkung 1a zu Tarifpost 10 um 24 Euro.

Kanzleien sind an den elektronischen Rechtsverkehr angebunden und bringen darüber ein, der Zuschlag entfällt damit. Dass dabei gleich geprüft wird, ob die Beilagen vollständig sind, ist der zweite Vorteil und angesichts von Anmerkung 4 kein kleiner.

Eine Kanzlei in der Nähe finden Sie in unserer Übersicht der Notariate in Ihrer Nähe, sortiert nach Bezirk.

Häufige Fragen

Muss ich die neue Geschäftsanschrift dem Firmenbuch melden?

Ja. Die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift ist nach § 3 Abs. 1 Z 4 Firmenbuchgesetz eine eingetragene Tatsache, und § 10 Abs. 1 verlangt, Änderungen eingetragener Tatsachen unverzüglich anzumelden. Solange die alte Adresse im Register steht, wird auch dorthin zugestellt.

Brauche ich für die Adressänderung einen Notariatsakt?

Nein, und nicht einmal eine Beglaubigung. § 11 Firmenbuchgesetz stellt Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift betreffen, ausdrücklich von der beglaubigten Form frei. Es genügt die Unterschrift vertretungsbefugter Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl, solange der Sitz in derselben Gemeinde bleibt.

Wie lange dauert eine Änderung im Firmenbuch?

Das hängt vom Gericht und von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Eine korrekt eingebrachte Adressänderung ist in der Regel eine Sache von Tagen, nicht von Wochen.

Was passiert, wenn ich die Änderung nicht melde?

Zweierlei. Zustellungen gehen weiterhin an die eingetragene Adresse und gelten unter Umständen als wirksam. Und das Gericht kann nach § 24 Firmenbuchgesetz Zwangsstrafen bis zu 3.600 Euro verhängen, wiederholt und nach zwei Monaten erneut. Wie diese Zustellfiktion funktioniert, erklärt der Beitrag zur Zustellfiktion in Österreich.

Kann ich meine Wohnadresse aus dem Firmenbuch entfernen?

Nicht ersatzlos, aber Sie können sie durch eine andere zustellfähige Geschäftsanschrift ersetzen. Genau dafür ist eine Geschäftsadresse gedacht.

Ändert sich die Steuernummer oder die UID bei einer Adressänderung?

Nein. Die Änderung betrifft das Firmenbuch. Melden Sie die neue Anschrift aber auch dem Finanzamt und Ihrer Bank, sonst laufen dort weiterhin Schreiben an die alte Adresse.

Quellen

Stand: August 2026. Die Gerichtsgebühren geben die Beträge der Tarifpost 10 Gerichtsgebührengesetz wieder, wie sie seit 1. August 2026 gelten (BGBl. II Nr. 227/2026). Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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