Notariatsakt: wann er zwingend nötig ist
Der Notariatsakt ist die strengste Form im österreichischen Recht. Wofür er zwingend vorgeschrieben ist, wie er abläuft und wann eine Beglaubigung reicht.

Der Notariatsakt ist die strengste Form, die das österreichische Recht für ein Rechtsgeschäft kennt. Er ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Beweis- und Schutzform: Was in dieser Form errichtet wurde, gilt als besonders zuverlässig belegt. Deshalb schreibt ihn der Gesetzgeber genau dort vor, wo viel auf dem Spiel steht.
Was ein Notariatsakt ist
Beim Notariatsakt errichtet der Notar die Urkunde selbst und übernimmt die Verantwortung für ihren Inhalt. Er stellt die Identität und die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten fest, klärt sie über die Tragweite auf, verliest die Urkunde in ihrer Gegenwart und beurkundet sie anschließend.
Die Notariatsordnung schreibt dafür einen festen Inhalt vor. Nach § 68 Abs 1 muss der Akt unter anderem Ort und Datum der Verhandlung, Namen und Amtssitz des Notars, die Namen der Parteien und den Inhalt des Geschäfts enthalten, und am Schluss ausdrücklich die Anführung, dass er den Parteien vorgelesen und von ihnen genehmigt wurde. Fehlt eines dieser Merkmale, verliert die Urkunde die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
Das unterscheidet ihn grundlegend von der Beglaubigung, bei der der Notar ausschließlich bestätigt, dass eine bestimmte Person eine Unterschrift vor ihm geleistet hat. Über den Inhalt sagt eine Beglaubigung nichts aus. Der Unterschied im Detail steht im Beitrag Beglaubigung oder Beurkundung.
Wo der Notariatsakt im Gesellschaftsrecht vorgeschrieben ist
Der Gesetzgeber verlangt die strengste Form dort, wo es um die Grundlage der Gesellschaft oder um die Zuordnung von Anteilen geht. Gründung, Anteilsübertragung und Änderung des Gesellschaftsvertrags sind formgebunden, das laufende Tagesgeschäft nicht. Für Gründerinnen und Gründer sind vor allem diese Fälle relevant.
| Vorgang | Form | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gesellschaftsvertrag einer GmbH | Notariatsakt | § 4 Abs 3 GmbH-Gesetz |
| Vereinfachte Gründung einer Einpersonen-GmbH | kein Notariatsakt, elektronische Erklärung | § 9a Abs 4 GmbH-Gesetz |
| Gesellschaftsvertrag einer FlexCo | Notariatsakt | § 1 Abs 2 FlexKapGG mit § 4 Abs 3 GmbH-Gesetz |
| Satzung einer Aktiengesellschaft | Notariatsakt | § 16 Abs 1 Aktiengesetz |
| Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen | Notariatsakt | § 76 Abs 2 GmbH-Gesetz |
| Änderung des Gesellschaftsvertrags | notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss | § 49 Abs 1 GmbH-Gesetz |
| Gesellschaftsvertrag einer OG oder KG | formfrei | keine Formvorschrift im Unternehmensgesetzbuch |
| Anmeldung zum Firmenbuch | öffentlich beglaubigte Unterschrift | § 11 Abs 1 Unternehmensgesetzbuch |
Die zweite Zeile wird regelmäßig übersehen. Bei der vereinfachten Gründung nach § 9a GmbH-Gesetz bedarf die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ausdrücklich abweichend von § 4 Abs 3 nicht der Form eines Notariatsakts, sondern wird elektronisch abgegeben; auch die Firmenbuch-Anmeldung braucht dann keine beglaubigte Form. Voraussetzung ist eine einzige natürliche Person als Gesellschafterin und zugleich Geschäftsführerin, ein Stammkapital von 10.000 Euro mit 5.000 Euro Bareinzahlung und die Mitwirkung eines Kreditinstituts. Sobald eine dieser Bedingungen nicht zutrifft, gilt wieder § 4 Abs 3. Für die FlexCo steht derselbe Weg offen (§ 4 FlexKapGG).
Bei der GmbH ist die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden ausschließlich per Notariatsakt zulässig, und dieselbe Form gilt für die Verpflichtung zur künftigen Abtretung (§ 76 Abs 2 GmbH-Gesetz). Die FlexCo ist an dieser Stelle beweglicher: Reguläre Geschäftsanteile können dort auch durch eine Urkunde übertragen werden, die eine Notarin, ein Notar, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt errichtet (§ 12 Abs 1 FlexKapGG). Wer die Urkunde errichtet, muss die Zulässigkeit der Übertragung prüfen, beide Parteien über die Rechtsfolgen belehren, die Belehrung in der Urkunde dokumentieren und die Urkunde im Urkundenarchiv speichern (§ 12 Abs 4). Für Unternehmenswert-Anteile genügt die Schriftform (§ 9 Abs 6). Was das für die Praxis bedeutet, steht im Beitrag zur FlexCo-Gründung.
Auch außerhalb des Gesellschaftsrechts
Der Notariatsakt begegnet Ihnen nicht nur beim Gründen. Das Notariatsaktsgesetz macht die Gültigkeit bestimmter Verträge ausdrücklich von dieser Form abhängig, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch tut dasselbe für den Erbverzicht. Drei Fallgruppen sind dabei auch für Privatpersonen von Bedeutung, und alle drei haben denselben Grund.
- Ehepakte sowie zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse eines Ehegatten gegenüber dem anderen (§ 1 Abs 1 lit a und b Notariatsaktsgesetz).
- Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe, also Schenkungsversprechen, bei denen die Sache nicht sofort übergeben wird (§ 1 Abs 1 lit d Notariatsaktsgesetz).
- Der Erbverzicht, für den ein Notariatsakt oder ein gerichtliches Protokoll nötig ist. Mangels anderer Vereinbarung erstreckt er sich auch auf den Pflichtteil und auf die Nachkommen (§ 551 ABGB).
Es geht in all diesen Fällen um Geschäfte mit erheblicher Tragweite, bei denen Übereilung verhindert und der Inhalt zweifelsfrei festgehalten werden soll.
Wie ein Notariatsakt abläuft
Der Ablauf folgt der Notariatsordnung und besteht aus fünf Schritten: Entwurf, Termin, Belehrung mit Verlesung, Unterfertigung und Weiterleitung ans Firmenbuch. Die Urkunde bleibt dabei durchgehend in der Hand der Kanzlei, Sie selbst reichen beim Gericht nichts ein und müssen auch nichts selbst formulieren.
- Vorbereitung. Sie schildern der Kanzlei den Sachverhalt, diese entwirft die Urkunde. Bei einer Gründung sind das Firmenwortlaut, Geschäftsanschrift, Stammkapital, Aufteilung der Anteile und die Geschäftsführung.
- Termin. Alle Beteiligten erscheinen mit amtlichem Lichtbildausweis, persönlich oder elektronisch zugeschaltet nach § 69b Notariatsordnung.
- Belehrung und Verlesung. Der Notar erklärt die Tragweite und verliest die Urkunde vollständig. Dass vorgelesen und die Urkunde von den Parteien genehmigt wurde, muss am Schluss ausdrücklich angeführt sein (§ 68 Abs 1 lit f Notariatsordnung).
- Unterfertigung. Alle Beteiligten und der Notar unterschreiben.
- Weiterleitung. In der Regel übernimmt die Kanzlei die Anmeldung zum Firmenbuch gleich mit.
Zwei Punkte, die in der Praxis Zeit kosten: Wer nicht ausreichend Deutsch spricht, braucht einen beeideten Dolmetscher, und ausländische Urkunden brauchen je nach Herkunftsland eine Beglaubigung oder Apostille. Beides sollte vor dem Termin geklärt sein.
Was ein Notariatsakt kostet
Die Gebühr richtet sich nach dem Notariatstarifgesetz und wird nach dem Wert des Gegenstandes bemessen, auf den sich die Tätigkeit bezieht (§ 5 Abs 1). Dahinter steht der Gedanke, dass die Belehrungs- und Prüfpflicht des Notars mit dem Wert der Sache schwerer wiegt.
Bei einem Millionenvertrag steht mehr auf dem Spiel als bei einer Vollmacht, und der Tarif bildet das ab. Er ist dabei degressiv aufgebaut, die Gebühr wächst also langsamer als der Wert, und nach oben ist sie gedeckelt. Bei einer Gründung ist der maßgebliche Wert das Stammkapital, bei einem Gesellschaftsvertrag von bis zu vier natürlichen Personen aber nur die Hälfte davon (§ 5 Abs 8). Was ein Notariatsakt im Einzelnen kostet, schlüsselt die Aufstellung der Notarkosten auf.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Notariatsakt und Beglaubigung?
Beim Notariatsakt errichtet und verliest der Notar die gesamte Urkunde und beurkundet ihren Inhalt. Bei der Beglaubigung bestätigt er nur, dass eine bestimmte Person unterschrieben hat.
Ist ein Notariatsakt per Video möglich?
Ja. § 69b Notariatsordnung erlaubt die elektronische Errichtung eines Notariatsakts über eine elektronische Kommunikationsmöglichkeit. Alle Beteiligten müssen dabei ununterbrochen entweder physisch anwesend oder über eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit zugeschaltet sein; reißt die Verbindung ab, hält der Notar inne und setzt erst fort, wenn sie wieder vollständig steht. Die Identität wird über ein videogestütztes Verfahren anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder über einen elektronischen Ausweis festgestellt. Zugeschaltete Parteien unterschreiben mit einer elektronischen Signatur, und zwar vor einer allenfalls physisch anwesenden Partei.
Braucht jede GmbH-Gründung einen Notariatsakt?
Nein. Die vereinfachte Gründung nach § 9a GmbH-Gesetz kommt ohne aus: Die Errichtungserklärung wird elektronisch abgegeben, die Identität stellt das Kreditinstitut bei der Einzahlung fest, und die Bank übermittelt Bankbestätigung und Musterzeichnung direkt an das Firmenbuch. Voraussetzung ist eine natürliche Person als einzige Gesellschafterin und zugleich einzige Geschäftsführerin sowie ein Stammkapital von 10.000 Euro mit 5.000 Euro Bareinzahlung. In allen anderen Fällen gilt § 4 Abs 3 GmbH-Gesetz.
Was passiert, wenn die vorgeschriebene Form fehlt?
Das Notariatsaktsgesetz macht die Gültigkeit der dort aufgezählten Verträge ausdrücklich von der Aufnahme eines Notariatsakts abhängig. Fehlt die Form, ist das Rechtsgeschäft in der Regel nicht wirksam. Eine Firmenbuch-Anmeldung, der die vorgeschriebene Form fehlt, kann das Gericht nicht eintragen.
Brauche ich einen Notariatsakt, um die Firmenbuchadresse zu ändern?
In der Regel nicht. Die reine Änderung der Geschäftsanschrift wird beim Firmenbuch angemeldet, dafür genügt die öffentlich beglaubigte Unterschrift nach § 11 Abs 1 Unternehmensgesetzbuch. Näheres im Beitrag Änderungen im Firmenbuch.
Wo finde ich einen Notar in Wien?
Wir pflegen eine Übersicht aller Notarsuche für Wien und das Umland, sortiert nach Bezirk.
Quellen
- Notariatsaktsgesetz im Rechtsinformationssystem des Bundes
- Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz im Rechtsinformationssystem des Bundes
- GmbH-Gesetz, geltende Fassung
- Aktiengesetz im Rechtsinformationssystem des Bundes
- Unternehmensgesetzbuch im Rechtsinformationssystem des Bundes
- ABGB § 551 im Rechtsinformationssystem des Bundes
- Notariatstarifgesetz im Rechtsinformationssystem des Bundes
- Notariatsordnung im Rechtsinformationssystem des Bundes
Stand: August 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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